Dokument-Nr. 13423

Deutsches Liebeswerk. Nächstenliebe. Mitchners Vermächtnis, in: Brisbane Courier, 22. Juni 1922
Abschrift
Der Hohe Gerichtshof <(>Appellations Gericht<)>1 erkennt Berufung an. Der vollzählige Gerichtshof des Obersten Autralischen Gerichts der aus folgenden Richtern besteht<,>2 nämlich Oberrichter Sir Adrian Knox Richter Higgius, Richter Gavan Duffy, fällte Urteile in Sach<e>3 einer Berufung des öffentlichen Kurators, der die deutschen Beneficiaten vertrat gegen die Entscheidung eines vollzähligen Obergerichtshofs von Queensland. Der Ober Appellations-Gerichtshof bestätigte der Meinung seindass der überbleibende Teil der Vermächtnisse unter dem Testament von William Mitner ungültig sei, weil die Bedingungegn enthalten die auf eine Eventualität sich gründen die gegen das Gesetz der Perpetuation Fortdauer verstossen. – Herr Mitchner starb 1918 und vermachte in seinem Testament grosse Summe Geldes für deutsche Wohlfahrt, Mildtätigkeitszwecke und bedachte ebnefalls Kirchen und Werke der Menschenliebe in Queensland.
Herr Anwalt E. A. Douglas der von Herrn Selkell unterstützt, den öffentlichen Kurator vertrat im Interesse der deutschen Beneficiaten, war der Appellant der Berufung einlegende die Respondenten Verteidiger, Antwortende waren die folgende Counsel, s. unten Anwalt. Herr Stumm, K. C. Königs Anwaltunterstützt durch den Herrn Hart; beauftragt durch Herren W. A. Douglas, als Agent für Herrn E. A. Flower, Warwick für die Union Trustee Compy Union Kuratoriad Gesellschaft: Herr Henchmann, beauftragt durch die Herren Chembus Mc. Nab und Mc. Nab für den Kron-Anwalt des Freistaates; und für den Freistaat öffentlichen Kurator: Herr Webb, Solicitor General (hoher Rechtsgelehrter der Krone) mit ihm war Herr K. D. Macrossau, der vom Kronen Gesetz Amt beauftragt war im In<t>er<e>sse4 des Queensland-Kronen-Anwalt; und Herr P. B.
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Macgregor M. L. A. (instruiert von Herrn R. Mc. Cowan im Intersse des Herrn James Stodart, der die Blutverwandten nixt of Kin) vertrat.
["]Es ist nicht leicht mit Bestimmtheit die wahren Absichten des Erblassers aus dem Testament zu erkennen" sagte der Herr Oberrichter und Richter Gavan Duffy, aber es ist wichtig sich zu erinnern, dass als das Testament vollzogen wurde, die Bedingungen des Krieges bestanden und Geld nicht rechtlich nach Deutschland ohne Erlaubnis der Regierung der Kronegesandt werden konnte obgleich ein Testor (Erblasser[)] Vermächtnisse seinen Landsleuten machen kann. Alles in allem berücksichtigt (on te whole) sind wir der Meinung, nach genauer Auslegung (construction) der Worte im Testament, dass der Erblasser beabsichtigte ein sofortiges Geschenk vom Verbleibe (Ueberschusses) seines Nachlasses zu machen. Nach seinem Tode ruhte dieses Geschenk im Interesse (d. h. dokumentarisch festgesetzten Anteil, Anspruch) wenn auch noch nicht in greifbaren Besitz. Die Bestimmungen im Betreff des deutschen Konsuls beziehen sich nur auf den Modus wie das Geld seinen Landsleuten übermittelt werden soll. – Nach unserer Ansicht (opinion) muss die Berufung gewährt (allowed) werden.
In seinem Urteil sagte der ehrwürdige Richter Higgins: Ich kann Zweifel hegen, wenn die deutschen Treuhänder Trustees Kuratore des Testaments nach Brisbane kämen und die Gelder (funds) sofort von dem Testamentsvollstrecker verlangten, indem sie sagen, dass keine Notwendigkeit bestünde, das Geld nach Deuschland zu schicken, wir sind bereit Ihnen eine Quittung dafür zu geben, – der Testamentsvollstrecker (trustes) wird vom Gericht aus gezwungen werden, die Gelder (funds) zu übergeben an diejenigen, die allein berechtigt sind das Geld von des trustees Treuhänder in Empfang zu nehmen. Diese sind berechtigt die besondere Art der Remittierung und den Zeitpunkt der Zahlung, wie vom Erblasser vorgesehen zu ignorieren und den Trust (Vormundschaft) wie es genannt ist, zu brechen und auf sofortige Zahlung zu bestehen, ohne die Forma-
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litäten wie im Testament vorgeschrieben, zu berücksichtigen genaue Uebersetzung: ohne im Testament benannte Formalitäten. – Das Verbum fehlt.
Am Datum des Testaments, Kodizills und zur Zeit des Todes des Erblassers war der Krieg noch im Gange und das Kriegs-Vorsichts-Massnahme-Gesetz und des Königs Proklamation waren noch nicht5 in Kraft und machte es möglich Geld nach Deutschland zu schicken. Die Geschenke (Gaben) für Deutschland sind laut Testament eingetragen bestehen (vested) im Interesse (Anteil und Anspruch) vom Datum des Todes des Erblassers an. Die Ernennung des deutschen Konsuls ist nicht eine Bedingung, die der Schenkung vorangeht, sondern im äussersten Falle eine Bedingung, wie das tatsächliche Zahlen der Funds Gelder nach Deutschland remittiert werden soll, –
Ich bin der Meinung, dass die Berufung gerechtfertigt ist.
NB. Rechts-Anwalt darf im Hohen Gerichtshof nicht reden. Aber er legt seines Klienten Fall, mit allen Erläuterungen dem plädierenden Recht-gelehrten-Counsel betitelt vor. diese Counsels bilden eine höhere Klasse von Rechtsgelehrten die Universitätsbildung und lange Probezeit durchzumachen haben. Aus dieser Klasse werden die Richter gewählt. Sie beraten die Anwälte wie die Klagen vor Gericht gehandhabt werden sollen und verfechtet vor Gericht den Standpunkt des Anwalts und seine Clienten. Der Klarheit wegen habe ich die Counsels, oben mit Anwalt bezeichnet.








Der Hohe Gerichtshof (Appellations-Gericht) erkennt Berufung an. Der vollzählige Gerichtshof des Obersten Australischen Gerichts der aus folgenden Richtern besteht, nämlich Oberrichter (Sir Adrian Knox), Richter Higgins, Richter Gavan Duffy, fällte Urteile in Sache einer Berufung des öffentlichen Kurators, der die deutschen Beneficiaten vertrat gegen die Entscheidung eines vollzähligen Obergerichtshofs von Queensland. Der Ober-Appellations-Gerichtshof bestätigte der Meinung sein [sic] dass der überbleibende Teil der Vermächtnisse unter dem Testament von William Mitchner ungültig sei, weil die Bedingungen enthalten die auf eine Eventualität sich gründen, die gegen das Gesetz der (Perpetuation) Fortdauer verstossen. – Herr Mitchner starb 1918 und vermachte in seinem Testament grosse Summe Geldes für deutsche Wohlfahrt, Mildtätigkeitszwecke und bedachte ebenfalls Kirchen und Werke der Menschenliebe in Queensland.
Herr Anwalt E. A. Douglas der von Herrn Selkell unterstützt, den öffentlichen Kurator vertrat im Interesse der Deutschen Beneficiaten, war der Appellant (der Berufung einlegende die Respondenten, Verteidiger, Antwortende waren die folgende Counsel, (s. unten Anwalt). Herr Stumm, K. C. (Königs-Anwalt) unterstützt durch den Herrn Hart; beauftragt durch Herren W. A. Douglas, als Agent für Herrn E. A. Flower, Warwick für die Union Trustee Compy Union Kuratoriad [sic] Gesellschaft: Herr Henchmann, beauftragt durch die Herren Chembus Mc. Nab und Mc. Nab für den Kron-Anwalt des Freistaates; und für den Freistaat öffentlichen Kurator: Herr Webb, Solicitor General (hoher Rechtsgelehrter der Krone) mit ihm war Herr K. D. Macrossau, der vom Kronen Gesetz Amt beauftragt war im Interesse des Queensland-Kronen-Anwalt; und Herr P. B.
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Macgregor M. L. A. (instruiert von Herrn R. Mc. Cowan im Interesse des Herrn James Stodart, der die Blutverwandten (next of kin) vertrat.
"Es ist nicht leicht, mit Bestimmtheit die wahren Absichten des Erblassers aus dem Testament zu erkennen" sagte der Herr Oberrichter und Richter Gavan Duffy, aber es ist wichtig sich zu erinnern, dass als das Testament vollzogen wurde, die Bedingungen des Krieges bestanden und Geld nicht rechtlich nach Deutschland ohne Erlaubnis der Regierung (der Krone) gesandt werden konnte obgleich ein Testor (Erblasser) Vermächtnisse seinen Landsleuten machen kann. Alles in allem berücksichtigt (on the whole) sind wir der Meinung, nach genauer Auslegung (construction) der Worte im Testament, dass der Erblasser beabsichtigte ein sofortiges Geschenk vom Verbleibe (Ueberschusses) seines Nachlasses zu machen. Nach seinem Tode ruhte dieses Geschenk im Interesse (d. h. dokumentarisch festgesetzten Anteil, Anspruch) wenn auch noch nicht in greifbaren Besitz. Die Bestimmungen im Betreff des deutschen Konsuls beziehen sich nur auf den Modus wie das Geld seinen Landsleuten übermittelt werden soll. – Nach unserer Ansicht (opinion) muss die Berufung gewährt (allowed) werden.
In seinem Urteil sagte der ehrwürdige Richter Higgins: Ich kann Zweifel hegen, wenn die deutschen Treuhänder Trustees Kuratore des Testaments nach Brisbane kämen und die Gelder (funds) sofort von dem Testamentsvollstrecker verlangten, indem sie sagen, dass keine Notwendigkeit bestünde, das Geld nach Deutschland zu schicken, wir sind bereit Ihnen eine Quittung dafür zu geben, – der Testamentsvollstrecker (trustee) wird vom Gericht aus gezwungen werden, die Gelder (funds) zu übergeben an diejenigen, die allein berechtigt sind, das Geld von den trustees Treuhänder in Empfang zu nehmen. Diese sind berechtigt die besondere Art der Remittierung und den Zeitpunkt der Zahlung, wie vom Erblasser vorgesehen zu ignorieren und den Trust (Vormundschaft) wie es genannt ist, zu brechen und auf sofortige Zahlung zu bestehen, ohne die Forma-
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litäten wie im Testament vorgeschrieben, zu berücksichtigen (genaue Uebersetzung: ohne im Testament benannte Formalitäten. – Das Verbum fehlt).
Am Datum des Testaments, Kodizills und zur Zeit des Todes des Erblassers war der Krieg noch im Gange und das Kriegs-Vorsichts-Massnahme-Gesetz und des Königs Proklamation waren noch nicht in Kraft und machte es möglich Geld nach Deutschland zu schicken. Die Geschenke (Gaben) für Deutschland sind laut Testament eingetragen bestehen (vested) im Interesse (Anteil und Anspruch) vom Datum des Todes des Erblassers an. Die Ernennung des deutschen Konsuls ist nicht eine Bedingung, die der Schenkung vorangeht, sondern im äussersten Falle eine Bedingung, wie das tatsächliche Zahlen der Funds-Gelder nach Deutschland remittiert werden soll. –
Ich bin der Meinung, dass die Berufung gerechtfertigt ist.
NB. Rechts-Anwalt darf im Hohen Gerichtshof nicht reden. Aber er legt seines Klienten Fall, mit allen Erläuterungen dem plädierenden Rechts-Gelehrten (Counsel betitelt) vor. Diese Counsels bilden eine höhere Klasse von Rechtsgelehrten die Universitätsbildung und lange Probezeit durchzumachen haben. Aus dieser Klasse werden die Richter gewählt. Sie beraten die Anwälte wie die Klagen vor Gericht gehandhabt werden sollen und verfechten vor Gericht den Standpunkt des Anwalts und seine Clienten. Der Klarheit wegen habe ich die Counsels, oben mit Anwalt bezeichnet.
Aufgrund der Vielzahl an grammatischen, syntaktischen und orthographischen Fehlern durch den Verfasser dieses Dokuments wurde darauf verzichtet, sie jedes Mal mittels eines [sic] als solche zu kennzeichnen.
1Hds. eingefügt.
2Hds. eingefügt.
3Hds. korrigiert.
4Hds. korrigiert.
5Hds. gestrichen, vermutlich vom Verfasser.
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom 22. Juni 1922, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 13423, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/13423. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 01.09.2016.