TEI-P5
Hugo, Ludwig Maria
Inhalt: Jahrestag der Krönung des Hl. Vaters. – Fleischgenuß an Fasttagen. – Erteilung
außerordentlicher Vollmachten. – Die Üerwachung des Religionsunterrichts. – Seelsorgliche
Behandlung von Mitgliedern verbotener Vereine. – Hessische Nothilfe. – Erhaltung der
Pfarrarchive und der kirchlichen Kunstgegenstände und Altertümer. – Wohnung und Beitreibung
der nachträglichen allgemeinen Kirchensteuer. – Besoldungsnoten. – Geleitschein für Priester
und Ordensfrauen. – Zollbefreiung für Meßwein. – Gebühren für bestellte Messen und Ämter. –
Meßintentionen. – Wiederbesetzung der [… Fehlstelle] Gensingen. – Das Kirchliche Amtsblatt
[1926 (2. Hälfte) – Vergütung für die Sustentation der Kapläne. – Kindheit [… Fehlstelle]
Franziskus-Xaverius-Missionsverein. – Unio [… Fehlstelle]missionibus. 1. Jahrestag
der Krönung des Hl. Vaters. Allgemein bricht sich jetzt in der Kirche die Erkenntnis
Bahn, wie viel daran liegt, daß die Verbindung der einzelnen Nationen und Gläubigen mit dem
Hl. Stuhle immer enger werde, und man sucht deshalb das christliche Volk immermehr mit
Ehrfurcht und Liebe zum Statthalter Jesu Christi und Vater der Christenheit zu erfüllen. Die
Diözese Mainz, die sich in alter Zeit des Titels rühmte: Ecclesia Romanae specialis vere
filia, und von der auch im letztvergangenen Jahrhundert so manches Werk ausging, welches
Diözese und Vaterland mit dem Hl. Stuhle inniger verband, darf dabei nicht
zurückstehen.
Wir ordnen demgemäß an, daß am Sonntag vor dem zweiten Jahrestag der Krönung unseres glorreich regierenden Hl. Vaters (d. i. am 5. Sonntag nach Epiphanie) die Gläubigen darauf hingewiesen werden, sie möchten am Krönungstag (12. Febr.) oder am darauffolgenden Sonntag die hl. Sakramente empfangen, soweit dies möglich ist, und für den Hl. Vater besonders beten. Am Sonntag Septuagesima soll dann die Predigt das Papsttum zum Gegenstand haben. Wo es geschehen kann, namentlich auf dem Lande, sollte auch der Gottesdienst am eigentlichen Krönungstag besonders feierlich gehalten und die Gläubigen hierzu eingeladen werden. Könnte sonst am Sonntag Septuagesima eine kleine Feier zu Ehren des Hl. Vaters stattfinden, so wäre dies erwünscht.
Wir vertrauen, daß der Hochwürdige Klerus dieser Verordnung mit Eifer nachkommen werde. Mainz, + Ludwig Maria,
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Online seit 18.09.2015.
Dokument-Nr. 15382
Hugo, Ludwig Maria
: 1. Jahrestag der Krönung des Hl. Vaters, in: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz
, 06. Februar 1924
Wir ordnen demgemäß an, daß am Sonntag vor dem zweiten Jahrestag der Krönung unseres glorreich regierenden Hl. Vaters (d. i. am 5. Sonntag nach Epiphanie) die Gläubigen darauf hingewiesen werden, sie möchten am Krönungstag (12. Febr.) oder am darauffolgenden Sonntag die hl. Sakramente empfangen, soweit dies möglich ist, und für den Hl. Vater besonders beten. Am Sonntag Septuagesima soll dann die Predigt das Papsttum zum Gegenstand haben. Wo es geschehen kann, namentlich auf dem Lande, sollte auch der Gottesdienst am eigentlichen Krönungstag besonders feierlich gehalten und die Gläubigen hierzu eingeladen werden. Könnte sonst am Sonntag Septuagesima eine kleine Feier zu Ehren des Hl. Vaters stattfinden, so wäre dies erwünscht.
Wir vertrauen, daß der Hochwürdige Klerus dieser Verordnung mit Eifer nachkommen werde. Mainz, + Ludwig Maria,