TEI-P5
[Abschrift]
Vorläufiges Abkommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Deutschen
Reiche und Lettland vom 15. Juli 1920.
§ 2.
Deutschland erklärt sich bereit, Lettland auch de iure anzuerkennen, sobald eine der im Friedensvertrage von Versailles genannten alliierten Hauptmächte die Anerkennung ausgesprochen hat.
Online seit 25.02.2019.
Dokument-Nr. 18658
Reichsgesetzblatt 1920, Nr. 183., 23. August 1920
§ 2.
Deutschland erklärt sich bereit, Lettland auch de iure anzuerkennen, sobald eine der im Friedensvertrage von Versailles genannten alliierten Hauptmächte die Anerkennung ausgesprochen hat.