TEI-P5
Obiger Kundgebung entsprechend, wollen die
hochwürdigen Herren Pfarrer nach ihrem Ermessen die
Gläubigen in geeigneter Weise darüber aufklären, daß
aus Gründen des natürlichen und christlichen
Sittengesetzes es unerlaubt ist, der entschädigungslosen
Enteignung von Privatvermögen irgend welcher fürstlicher
oder anderer Personen zuzustimmen, dabei aber
jedweder Bemerkung politischer Art ebenso sich enthalten,
wie die vorstehende Kundgebung einzig aus
religiös-sittlichen Erwägungen hervorgeht.
Es darf die Erwartung ausgesprochen werden, daß nach Erledigung des Volksenscheides die gesetzgebenden Faktoren bei erneuter Prüfung der Angelegenheit zu einer Entschließung gelangen, die ebenso mit den sittlichen Forderungen der Gerechtigkeit, wie mit der Notlage des Volkes und den Anforderungen des Volkswohles vereinbar ist.
Fürstbischöfliches Ordinariat.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 26.06.2017.
Dokument-Nr. 18755
Fürstbischöfliches Ordinariat Breslau: [Kein Betreff]. Breslau, 02. Juni 1926
Es darf die Erwartung ausgesprochen werden, daß nach Erledigung des Volksenscheides die gesetzgebenden Faktoren bei erneuter Prüfung der Angelegenheit zu einer Entschließung gelangen, die ebenso mit den sittlichen Forderungen der Gerechtigkeit, wie mit der Notlage des Volkes und den Anforderungen des Volkswohles vereinbar ist.
Fürstbischöfliches Ordinariat.