Dokument-Nr. 2575
[Knilling, Eugen Ritter von][Krausneck, Wilhelm][Matt, Franz]: Zu Art. 14. [München], vor dem 10. März 1923
In Bayern bestand bis zum Konkordate von 1817 wie im übrigen Deutschland der gemeinrechtliche Modus der Wahl der Erzbischöfe und Bischöfe durch die Domkapitel. Das Konkordat von 1817 hat diese gemeinrechtliche Übung ersetzt durch indultweise Einräumung des Nominationsrechtes zu den erzbischöflichen und bischöflichen Stühlen an den katholischen König von Bayern als den Träger der Staatsgewalt. Es liegt nahe, nunmehr nach Änderung der Staatsform, die den König als Oberhaupt des Bayerischen Staates beseitigt hat, wieder zu der vor dem Konkordate von 1817 bestandenen gemeinrechtlichen Übung der Wahl der Erzbischöfe und Bischöfe durch die Domkapitel zurückzukehren.
Den Wünschen und Erwartungen nicht nur der bayerischen Domkapitel sondern auch des übrigen bayerischen Klerus und weitester Kreise des bayerischen katholischen Volkes würde die Rückkehr zum Wahlrecht der Domkapitel durchaus entsprechen. Die Wahl durch die Domkapitel würde einen Akt darstellen, der nach den Satzungen des kanonischen Rechtes für sich allein noch nicht endgültig wäre, vielmehr zu seiner vollen rechtlichen Wirksamkeit noch der päpstlichen Confirmation des Gewählten bedürfte. Durch ein willfähriges Eingehen auf diese Forderung der Bayerischen Staatsregierung würden sohin kirchliche Belange kaum wirklich gefährdet. Die bayerischen Domkapitel dürften volle Gewähr dafür bieten, daß sie bei Ausübung ihres Wahlrechtes bestrebt wären, nicht nur die kirchlichen Belange gewissenhaft zu wahren, sondern auch den Interessen der Diözese und des Landes gebührend Rechnung zu tragen. Ein so von einem weiteren Kreise genauer Kenner der Verhältnisse gewählter Oberhirte dürfte in seiner Diözese von vorneherein schon werbende Kraft besitzen.
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Dazu kommen noch weitere politische Erwägungen. Vor wie nach dem Konkordate von 1817 war in Bayern die Besetzung der bischöflichen Stühle Organen anvertraut, die im Lande selbst ihren Sitz hatten. Im Hinblick auf diese Jahrhunderte lange Tradition kann sich das bayerische Volk auch jetzt eine andere Regelung der Besetzung der bischöflichen Stühle gar nicht vorstellen. Bei der Zähigkeit, mit der das bayerische Volk an solch hergebrachten Übungen festhält, darf das Gewicht dieser Auffassung nicht unterschätzt werden.
Es erscheint aber der von der Staatsregierung vorgeschlagene Modus der Besetzung der Bischofsstühle auch notwendig, um das Konkordat überhaupt im Landtage durchzubringen. Bei den bedeutsamen Zugeständnissen finanzieller wie politischer Art, die der Entwurf des neuen Konkordates vorzüglich auf dem Gebiete des Unterrichtes aller Lehrstufen von der Volksschule bis zu den Universitäten vorsieht, würde das Fehlen in die Augen springender Zugeständnisse auch seitens des Hl. Stuhles den Gegnern des Konkordates eine willkommene und auch erfolgreiche Gelegenheit bieten zur Aufpeitschung der öffentlichen Stimmung gegen die ganze Vorlage. Die jüngst abgeschlossenen Verhandlungen über den Staatshaushalt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und die bei dieser Gelegenheit erhobenen Angriffe gegen den Kultusminister wegen seiner Stellung zur Schulfrage haben gezeigt und bestätigt, daß die Staatsregierung gewisser Zugeständnisse des Heiligen Stuhles schlechterdings nicht entbehren kann, wenn sie die wichtigen Ziele einer christlichen Schulpolitik im neuen Konkordate beim Landtag durchsetzen soll. Für eine erfolgreiche Vertretung des Entwurfes muß sie gegenüber den schwerwiegenden kulturpolitischen Bindungen des Staates auch auf kuriale Zugeständnisse verweisen können, wie sie im Gegenentwurfe hinsichtlich der Besetzung
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der Bischofsstühle, der Kanonikate, der Aufrechterhaltung der staatlichen Patronats- oder Präsentationrechte und des staatlichen Erinnerungsrechtes vorgesehen sind.Das Zugeständnis der Wahl der Bischöfe für die Kapitel tritt gegenüber den staatlichen Zugeständnissen auf kulturpolitischem Gebiet an Bedeutung weit zurück; es möchte umsoweniger Bedenken gegen sich haben, als dadurch nicht etwa ein weltliches, vielmehr ein kirchliches dem Heiligen Stuhle nach Maßgabe der kirchlichen Gesetzgebung unterstehendes Organ mit der Ausübung des Besetzungsrechtes im Wege der Wahl betraut und – vom kirchenrechtlichen Standpunkt aus – dadurch zugleich ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen Nominationsrecht eines staatlichen Organs erreicht wird.
Für die Beurteilung der bayerischen Auffassung ist überdies noch die Regelung der Besetzung der bischöflichen Stühle im übrigen Deutschland von Bedeutung. In Preußen, Hessen, Württemberg und Baden ist das Kapitelwahlrecht bis heute in Geltung geblieben, weil katholische Landesherren nicht vorhanden und die Erlangung eines päpstlichen Indultes zur Nominationsberechtigung ausgeschlossen waren. Die bayerische Staatsregierung ist darüber unterrichtet, daß diese Kapitel und die beteiligten Landesregierungen bestrebt sind, bei der Neuordnung der Verhältnisse zwischen Staat und Kirche das bisherige Wahlrecht zu erhalten und daß diese Bestrebungen von der Reichsregierung unterstützt werden. Eine Staatsregierung, die es vertreten wollte, daß ein neues Konkordat für Bayern ungünstigere Bestimmungen vorsieht, als sie für die vorgenannten anderen deutschen Länder bestehen, würde die Konkordatsverhandlungen kaum zu einem befriedigenden Abschluß bringen können.
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Die bayerische Staatsregierung muß auch ganz besonders darauf Gewicht legen, daß mit ihr über die Frage, ob gegen einen Kandidaten Bedenken – und zwar nicht bloß Bedenken politischer Art – bestehen, ins Benehmen getreten wird; die Einleitung dieses Benehmens wird so frühzeitig als nur möglich und nicht bloß in offiziöser sondern in offizieller Form gewünscht.
Die Frage, ob eine solche Regelung, durch die dem bayerischen Staate die Möglichkeit der Geltendmachung von Bedenken gegen einen Kandidaten gesichert wird, vereinbar ist mit Art. 137 Abs. III der Reichsverfassung, wird als innerdeutsche Angelegenheit im Benehmen zwischen der bayerischen Staatsregierung und der Reichsregierung ihre Entscheidung finden.
Bezüglich der Auswahl von Geistlichen für die Stellen der Weihbischöfe wurde im bayerischen Gegenentwurf eine Bestimmung über Aufrechterhaltung des bisherigen vorgängigen Benehmens mit der bayerischen Staatsregierung nicht aufgenommen. Es wird jedoch als selbstverständlich angesehen, daß ebenso, wie der bayerische Staat seine Leistungen für die Weihbischöfe fortsetzt, auch der Heilige Stuhl die bayerische Staatsregierung jeweils vorher einvernimmt. Eine ausdrückliche Erklärung über dieses Anerkenntnis wäre erwünscht.
§ 2. Die Besetzung der beiden Dignitäten eines jeden Domkapitels mag in Abänderung des bisherigen Konkordatsrechtes nach dem gemeinen kanonischen Rechts bemessen werden; auch die Besetzung der Domvikariate mag wie bisher hiernach behandelt werden.
Bezüglich der Besetzung der Kanonikate enthält der Gegenentwurf eine Abweichung vom Rechte des Codex und auch vom Rechte des bisherigen Konkordates, indem er vorsieht, daß das Besetzungsrecht von Erledigungsfall zu Erledigungsfall wechseln soll zwischen dem Ordinarius und seinem Kapitel. Durch das Konkordat von 1817 hatte Seine Heiligkeit der Papst das Recht zur Besetzung der
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Kanonikate, die sich in den ungeraden (päpstlichen) Monaten erledigen, dem Könige von Bayern überlassen und das Recht zur Besetzung der in den geraden Monaten sich erledigenden Kanonikate nicht nach der Zahl, sondern nach der Zeit der Erledigungsfälle zwischen dem Ordinarius und dem Domkapitel geteilt. Die Neuordnung der Verhältnisse zwischen Staat und Kirche, die in der Reichsverfassung grundlegend bestimmt ist, bringen den Kanonikern als Mitgliedern der bischöflichen Diözesanregierung eine gewaltige Mehrarbeit gegenüber früheren Zeiten. Ich erwähne für Bayern als neue Aufgaben der Domkapitel nur die durch Einschränkung der staatlichen Pfründe- und Kirchenstiftungsaufsicht bedingte Steigerung der Aufgaben auf diesem Gebiete, die Durchführung des religionsgesellschaftlichen Besteuerungsrechtes für die Diözesen und für die Kirchengemeinden, die Beteiligung der kirchlichen Oberbehörden an der Festsetzung der jährlichen staatlichen Einkommensergänzung der Seelsorgegeistlichen, die erweiterte Mithilfe bei der Ruhestandsversorgung der Seelsorgegeistlichen, die Verdichtung der seelsorglichen, sozialen und caritativen Aufgaben und die Leitung und Überwachung der einschlägigen Organisationen u. a. Dazu kommt, daß nicht wenige der bayerischen Domkapitel nach ihrer Zusammenlegung überaltert und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt sind. Verjüngung durch geeignete arbeitsfähige und arbeitsfreudige, für den kirchlichen Regierungsdienst besonders geeignete Priester ist dringend geboten. Die Staatsregierung ist bereit, den Domkapiteln zur Bewältigung ihres namhaft gesteigerten Aufgabenkreises nach Möglichkeit entgegenzukommen und auf die Staatskasse die ganz erheblichen Lasten zu übernehmen, die sich aus der Emeritierung einer nicht geringen Zahl dienstunfähiger Kanoniker gerade in der nächsten, an sich schon schwer belasteten Zeit ergeben. Die Bereitwilligkeit zur 122v
Übernahme dieser neuen Lasten hat ihren Grund im öffentlichen Interesse an arbeitsfähigen katholischen Diözesanregierungen, die in Bezug auf die Bewältigung der zunehmenden kirchlichen Selbstverwaltung hinter den protestantischen landeskirchlichen Behörden nicht zurückstehen dürfen. Der Gegenentwurf vertritt eine Regelung, die die gleichmäßige Aufteilung des bisherigen Besetzungsrechtes des Königs unter die beiden anderen nach dem Konkordate von 1817 bestellten Organe – Ordinarius und Kapitel – vorsieht. Schon in der bisherigen Beteiligung der Kapitel am Besetzungsrechte war das besondere Interesse der Kollegialmitglieder an der Auswahl der Bewerber anerkannt. Die Erwägungen, die bereits 1817 zu einer Beteiligung der Kapitel geführt haben, machen sich bei der heutigen dienstlichen Inanspruchnahme der Kapitulare in verstärktem Maße geltend; die Wirkungen einer glücklichen oder unglücklichen Besetzung der Kanonikate verspüren in erster Linie die Mitglieder der Domkapitel selbst. Die gutgemeinte kirchenrechtliche Vorschrift des blossen Gehörs des Kapitels durch den Bischof vor Besetzung erledigter Kanonikate verliert in der Praxis vielfach den Wert durch die Reverenz der Kapitelmitglieder gegenüber dem Ordinarius. Ein Ausschluß der Kapitel aus dem ihnen bisher zugestandenen Besetzungsrechte, wie dies der römische Entwurf vorschlug, würde nicht nur den Gegnern des Konkordates erwünschten und erfolgreichen Agitationsstoff geben; darüber hinaus würden breiteste Kreise der bayerischen Geistlichkeit und der Gläubigen, ja die gesamte Öffentlichkeit der bayerischen Staatsregierung eine solche Ausschaltung der Kapitel zur Last legen. Für die Mehrleistungen, die der Staat zu Gunsten der Emeritierung der dienstunfähigen Kapitulare auf sich nimmt, muß im Landtag auch auf ein entsprechendes Zugeständnis des Heiligen Stuhles hingewiesen werden können. Daß die Teilung des Besetzungsrechtes nicht nach geraden und ungeraden Monaten vielmehr nach Erledigungsfällen vorgeschlagen wird, findet seine Rechtfertigung in den Erfah-
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rungen mit den bisherigen einschlägigen Bestimmungen des Konkordates von 1817. Denn die dort vorgesehene Teilung zwischen dem König als Träger der Staatsgewalt, dem Bischof und dem Kapitel nach Erledigungsfällen in den sechs ungeraden und in den je überspringenden geraden (2. 6. 10. und 4. 8. 12.) Monaten hat vor erheblichen Zufallsbegünstigungen des einen oder anderen der beteiligten Besetzungsberechtigten zu wenig Schutz gewährt.§ 3. Der Gegenentwurf fordert in § 3 etwas doppeltes:
a) die Erlassung einer päpstlichen Weisung, wodurch die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe verpflichtet werden, vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung Gelegenheit zu allenfallsigen Erinnerungen zu geben,
b) die Anerkennung des Fortbestandes der bisher aus besonderen kanonischen Rechtstiteln bestandenen und kirchlicherseits anerkannten staatlichen Patronats- und Präsentationsrechte.
Zu a). Die staatliche Zuständigkeit zur gesetzgeberischen Regelung des Pfründerechtes, wie sie unter der Geltung der II. Verfassungsbeilage von 1818 in Anspruch genommen war, ist weggefallen. Soweit der Bayerische Staat das Einkommen der Seelsorgegeistlichen freiwillig nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine standesmäßige Höhe ergänzt, nimmt er für sich auch das Recht in Anspruch, die Ergänzung nur unter gewissen Auflagen zu gewähren. Das gegenwärtige Gesetz über die Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 9. August 1921, 15. Februar und 27. Juli 1922 enthält zwar solche Auflagen nur hinsichtlich der Art und der Weise der Berechnung des jährlichen Einkommens und hinsichtlich der Befugnisse der kirchlichen Oberbehörden zur Verfügung über allenfallsige Überschüsse einzelner Pfründebesitzer. Es bestünde jedoch kein
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rechtliches Hindernis, diese Ergänzungen von dem Nachweise der Erfüllung gewisser Erfordernisse in Bezug auf den Ausbildungsgang usw. usw. abhängig zu machen.Die Bayerische Staatsregierung hat davon abgesehen, solche Bestimmungen in das Seelsorgereinkommensergänzungsgesetz aufzunehmen und zwar in der Erwartung, daß ihr seitens der Kurie selbst ein Recht zu allenfallsiger Erinnerung eingeräumt werde, vorzüglich für solche Fälle, in denen die vereinbarten Anstellungserfordernisse nicht als gegeben erscheinen. Die Einräumung eines solchen Erinnerungsrechtes dürfte daher angesichts der sehr beträchtlichen staatlichen Leistungen für den Seelsorgeklerus wohl gerechtfertigt erscheinen.
Zu b). Der Bayerische Staat besitzt Patronats- und Präsentationsrechte in Bezug auf Pfarreien, Kuratpfründen und einfache Pfründen nicht etwa auf Grund einseitiger Inanspruchnahme durch die Staatsgewalt (Staatspatronat, Generalpatronat), vielmehr auf Grund von Rechtstiteln des katholischen Kirchenrechtes selbst. Die eine Gruppe dieser Rechte ist schon in Art. XI Abs. I und II des Konkordates von 1817 grundsätzlich umschrieben und in umfänglichen Verhandlungen mit den zuständigen erzbischöflichen und bischöflichen Behörden im einzelnen anerkannt. Die andere Gruppe umfasst die Patronatsrechte, die in der Zeit nach der Verfassungsurkunde von 1818 bis Pfingsten 1918 d. i. bis zum Inkrafttreten des neuen Cod. iur. can. für den bayerischen Staat dadurch als Alleinpatronate oder Kompatronate entstanden sind, daß der Bayerische Staat zur Errichtung neuer oder Umwandlung bestehender Seelsorgestellen sich – nicht wie bei der bisherigen bloß freiwilligen Einkommensaufbesserung nur zu widerruflichen Leistungen – vielmehr zu festen, unwiderruflichen, also
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klagbaren jährlichen Rentenleistungen verpflichtete, mithin die betreffenden Stellen dotierte. Auf die bisherigen freiwilligen und daher widerruflichen Aufbesserungen und Ergänzungen des Seelsorgeeinkommens hat der Bayerische Staat trotz ihrer steten Steigerung und regelmäßigen Leistung niemals den Erwerb von Patronat- oder Kompatronatrechten zu gründen versucht, obwohl die Mehrzahl jener Patronatpfründen, an denen nicht dem Staate sondern anderen Personen das Patronatsrecht zusteht, ohne die staatliche Einkommensergänzung überhaupt nicht mehr besetzt werden könnte. Auf Grund der vorerwähnten Renten-Dotationen ist dem Bayerischen Staate nach dem eigenen Rechte der katholischen Kirche (die bis Pfingsten 1918 ex lege das Patronatsrecht durch Fundation, Dotation oder Aedifikation einer Person, mochte sie dem öffentlichen oder bürgerlichen Rechte angehören, gleichmäßig entstehenden ließ) in jedem Einzelfall ein ordnungsmäßiges und von den zuständigen Erzbischöfen und Bischöfen anerkanntes ius patronatus erwachsen. Die Fälle, in denen der Bayerische Staat durch Besitzübergang von dinglichen Patronatrechten Inhaber solcher Rechte wurde und als solcher bisher anerkannt ist, bedürfen keiner besonderen Erwähnung. Hindert der neue Cod. iur. can. auch die Entstehung neuer weiterer solcher Einschränkungen der libera collatio ordinarii seit Pfingsten 1918, so hat er doch die damals schon bestehenden Berechtigungen nicht beseitigt, sie vielmehr anerkannt, mochten sie sich im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person befinden.Der Fortbestand solcher ordnungsmäßig begründeten Rechte wird daher kirchlicherseits dem Grunde nach überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können.
Die Frage, ob die Ausübung eines solchen Patronat- oder Präsentationsrechtes durch einen deutschen Staat mit Art. 137
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Abs. III der Reichsverfassung vereinbar ist, ist primär zwischen dem Reiche und dem Staate Bayern zu ordnen.Die Möglichkeit, dem Landtage gegenüber die Aufrechterhaltung dieser Rechte des Staates vertreten zu können, muß mit zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertretung der Forderungen des Hl. Stuhles in den Art. 1 ff. des Entwurfs gerechnet werden.