Dokument-Nr. 18583
Molina, Luigi: Kindergärten, Unterrichtssprache und Lehrkräfte. Trient, 03. Mai 1924
nach Einsicht der Mitteilung vom 9. April 1924 Nr. 1201 B/18 womit der Unterrichtsminister das Obige bestätigt,
nach Einsicht in die Art. 4, 5 und 6 des kgl. Dekretes vom 31. Dezember 1923, Nr. 3106, betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung einer Anstellung als Kindergärtnerin,
unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 13. Jänner 1922, Nr. 7806/680 über die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses für den Unterricht in italienischer Sprache in Kindergärten oder Kinderbewahranstalten, welches auf Grund der Bestimmungen der österr. ungarisch. Monarchie erworben wurde,
verfüge ich:
Art. 1 Vom 1. Oktober 1924 ist die Unterrichtssprache in den Kindergärten (Kindergärten oder Kinderbewahranstalten), welche der Allgemeinheit zugänglich sind, wie immer sie errichtet oder erhalten oder besucht werden mögen, in der Venezia Tridentina italienisch.
Art. 2 Die Körperschaften oder Personen, welche Kindergärten erhalten, können den Unterricht nur Lehrkräften anvertrauen, deren Ernennung oder Bestätigung von diesem Landesschulamte genehmigt wurde.
Art. 3 Beim Unterrichte in solchen Kindergärten, welche sei es teilweise sei es ausschliesslich von fremdsprachigen Kindern besucht werden, ist es der Lehrkraft zu überlassen, ein System anzuwenden, wodurch die italienische und die von den Fremdstämmigen gesprochene Sprache sich gegenseitig ergänzen und erklären.
Art. 4 Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Erlasses wird nach dem Gesetze verfolgt werden.
Art. 5 Die Direktoren und Schulinspektoren sind verpflichtet, über die strenge Einhaltung der obigen Bestimmungen zu wachen, und jede Übertragung unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
Der Landesschulinspektor:
Molina.