Dokument-Nr. 20828

Preußisches Kultusministerium: [Kein Betreff], vor dem 28. März 1928

Die Dotation der preußischen Diözesen regelt sich nach den folgenden Bestimmungen:
a) Als persönliches Einkommen der Diözesanbischöfe werden an die erzbischöflichen oder bischöflichen Stühle
in Köln und Breslau jährlich je ... RM
in Paderborn, Ermland, Münster, Trier und Aachen jährlich je ... RM
in Hildesheim, Osnabrück, Fulda und Limburg jährlich je ... RM
gezahlt.
b) Die Prälaturen von Berlin und Schneidemühl erhalten als persönliches Einkommen der Prälaten jährlich je ... RM
c) den Weihbischöfen wird als solchen ein jährliches Gehalt von je ... RM
gewährt.
d) Die Metropolitankapitel von Köln und Breslau erhalten
für den Dompropst und den Domdechant jährlich je ... RM
für die Gesamtzahl der Domherren jährlich je ... RM
Die Domkapitel in Ermland, Münster, Paderborn und Trier erhalten ... RM
für den Dompropst und den Domdechant jährlich je ... RM
Die Domkapitel in Hildesheim, Osnabrück, Fulda und Limburg für den Domdechant jährlich je ... RM
Für die Gesamtzahl der Domherren erhalten
die Domkapitel von Paderborn, Ermland, Münster und Trier jährlich je ... RM
die von Hildesheim, Osnabrück und Aachen jährlich je ... RM

250r
das Domkapitel von Limburg jährlich ... RM
das von Fulda jährlich ... RM
Für jeden Ehrendomherrn erhalten die Domkapitel jährlich ... RM
Für die Gesamtzahl der Domvikare erhalten
die Domkapitel von Köln, Breslau, Münster und Aachen jährlich je ... RM
die Domkapitel von Ermland jährlich ... RM
die Domkapitel von Paderborn und Trier jährlich je ... RM
die Domkapitel von Hildesheim, Osnabrück und Fulda jährlich je ... RM
das Domkapitel von Limburg jährlich ... RM
e) Die Beträge der unter a) bis d) genannten Einkünfte werden der jeweiligen wirtschaftlichen Lage in demselben Verhältnis wie die entsprechenden vom Staate für die Besoldung seiner Beamten aufgewandten Summen angepaßt werden.
f) Für den Fall der Dienstunfähigkeit eines Domherrn oder Dignitärs, der bei einer Diözesanbehörde oder als Generalvikar oder als Weihbischof tätig ist, werden, sofern und solange nicht Ersatz aus dem Kapitel möglich ist, ausnahmsweise die Bezüge eines Pfarrers zur Verfügung gestellt werden.
g) Den Diözesan-Erzbischöfen und -Bischöfen, den Mitgliedern der Domkapitel und den Domvikaren wird der Staat nach wie vor geeignete und standesgemäße Wohnungen überlassen.
h) Zur Deckung der Kosten der Diözesanverwaltung, der baulichen Unterhaltung+ und des Gottesdienstes der Domkirchen, der Besoldung der weltlichen Domangestellten, der Seminarausbildung der Geistlichen
251r
und der Unterhaltung der Emeriten- und Demeritenanstalten trägt der Staat in der Weise bei, daß er die beim Inkrafttreten der Verfassung des Deutschen Reiches für diese Zwecke gewährten Leistungen in Reichsmark forgewährt [sic] und sie unter (noch zu vereinbarender) Berücksichtigung des derzeitigen Geldwerts und der Verminderung der bei der Bemessung dieser Leistungen vorausgesetzten Diözesanvermögenserträge erhöht.
Der hiernach vom Staate insgesamt jährlich zu leistende Betrag wird gemäß besonderer Vereinbarung auf die einzelnen Diözesen verteilt. Hierbei werden die in Artikel ... Abs. 2 genannten Diözesanseminare in einem ihrem Charakter als philosophisch-theologische Lehranstalten entsprechenden Maße berücksichtigt.
In Zukunft werden die staatlichen Leistungen an die einzelnen Diözesen der jeweiligen wirtschaftlichen Lage (nach zu vereinbarenden Grundsätzen) angepaßt werden.
+Die besonderen Aufwendungen des Staates im Interesse der Denkmalpflege sind hierin nicht einbegriffen. 1) Die Diözesanzwecken bisher dienenden Gebäude werden hierfür der Kirche auch in Zukunft überlassen.1
1Der Text der Fußnote befindet sich auf fol. 251r.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Kultusministerium, [Kein Betreff] vom vor dem 28. März 1928, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 20828, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/20828. Letzter Zugriff am: 23.11.2024.
Online seit 20.01.2020.