Dokument-Nr. 872

[Knilling, Eugen Ritter von][Matt, Franz][Krausneck, Wilhelm]: [Kein Betreff]. [München], vor dem 14. Februar 1923

Römischer Entwurf vom September 1922 Gegenentwurf des bayerischen Unterrichts-, Finanz- und Außenministeriums vom Januar 1923
Art. 1.
§ 1. Der bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der katholischen Religion.
Art. 1.
§ 1. Der bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der katholischen Religion.
§ 2. Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird den Gebrauch dieser Gewalt weder hindern noch erschweren. § 2. Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.
§ 3. Er sichert der katholischen Kirche die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates. § 3. Er sichert der katholischen Kirche die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
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Art. 2.
Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.
Art. 2.
Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und –
vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 13 § 2 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.
Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen dieselben gewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht. Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen dieselben gewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht.
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Art. 3.
§ 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischofe die kanonische Genehmigung erhalten haben.
Art. 3.
§ 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Fachschulen, sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischofe keine Erinnerung erhoben worden ist.
§ 2. Sollte einem der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aufgrund eines kanonischen Straf- oder Verwaltungsverfahrens die erteilte Genehmigung entzogen werden, so wird ihn die Staatsregierung seines Lehramtes entheben. § 2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
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Art. 4.
§ 1. Die Studienordnung und der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und der philosophisch-theologischen Hochschulen haben sich zu richten nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes und nach den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes. Der Bischof hat das Recht, in geeigneter Weise sich darüber zu vergewissern und dafür zu sorgen.
Art. 4.
§ 1. Der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen muß den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§ 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, der nach dem Urteil des Diözesanbischofs auf katholisch-kirchlichem Standpunkt steht. § 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes von dem Diözesanbischofe keine Erinnerung erhoben wird.
§ 3. Künftige Theologiestudierende sollen zur Vorbereitung auf ihr Fachstudium an den Universitäten Gelegenheit haben, einen Kursus der Philosophie auch bei einem geistlichen Dozenten zu hören. § 3. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfange ordentliches Lehrfach.
§ 4. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach.
52r
Art. 5.
§ 1. Der Unterricht und die Erziehung der Kinder an den katholischen Volksschulen wird nur solchen Lehrkräften anvertraut werden, die geeignet und bereit sind, in verlässiger Weise in der katholischen Religionslehre zu unterrichten und im Geiste des katholischen Glaubens zu erziehen.
Art. 5.
§ 1. Der Unterricht und die Erziehung der Kinder an den katholischen Volksschulen wird nur solchen Lehrkräften anvertraut werden, die geeignet und bereit sind, in verlässiger Weise in der katholischen Religionslehre zu unterrichten und im Geiste des katholischen Glaubens zu erziehen.
§ 2. Die Lehrer und die Lehrerinnen, welche an katholischen Schulen angestellt werden sollen, müssen vor ihrer Anstellung nachweisen, daß sie eine dem Charakter dieser Schulen entsprechende Ausbildung erhalten haben. Diese Ausbildung muß sich beziehen sowohl auf den Religionsunterricht wie auch auf jene Fächer, die für den Glauben und die Sitten bedeutungsvoll sind. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio Canonica durch den Diözesanbischof voraus. § 2. Die Lehrer und Lehrerinnen, die an katholischen Volksschulen angestellt werden wollen, müssen vor ihrer Anstellung nachweisen, daß sie eine dem Charakter dieser Schulen entsprechende Ausbildung erhalten haben. Diese Ausbildung muß sich beziehen sowohl auf den Religionsunterricht wie auch auf jene Fächer, die für den Glauben und die Sitten bedeutungsvoll sind. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio Canonica durch den Diözesanbischof voraus.
§ 3. Der Staat wird bei der Neuordnung der Lehrerbildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obigen Grundsätzen entsprechende Ausbildung der für katholische Schulen bestimmten Lehrkräfte sichern. § 3. Der Staat wird bei der Neuordnung der Lehrerbildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obigen Grundsätzen entsprechende Ausbildung der für katholische Volksschulen bestimmten Lehrkräfte sichern.
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§ 4. In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung an den katholischen Schulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden für die Prüfung aus der Religionslehre und den oben genannte Fächern eine angemessene Vertretung. § 4. In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung an den katholischen Volksschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden mindestens für die Prüfung aus der Religionslehre eine angemessene Vertretung.
§ 5. Soweit nach der Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten noch in der Lage sind, die Vorbildung oder die berufliche Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu übernehmen, wird der Staat bei der Zulassung derselben die bereits bestehenden Anstalten der Orden und Kongregationen berücksichtigen. § 5. Soweit nach der Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten noch in der Lage sind, die Vorbildung oder die berufliche Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu übernehmen, wird der Staat bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigen.
§ 6. Die an solchen privaten Anstalten vorgebildeten Zöglinge werden, falls diese Anstalten die staatlich vorgeschriebenen wissenschaftlichen Bedingungen erfüllen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen. § 6. Die an solchen privaten Anstalten vorgebildeten Zöglinge werden, falls diese Anstalten die staatlich vorgeschriebenen wissenschaftlichen Bedingungen erfüllen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen.
§ 7. Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Mittelschulen und höhere Lehranstalten, sowie die Uebertragung eines Lehramtes wird für die Angehörigen von Orden, Kongregationen oder ordensähnlichen religiösen Genossenschaften an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien. § 7. Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Mittelschulen und höhere Lehranstalten, sowie die Übertragung eines Lehramtes wird für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
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Art. 6.
In allen Gemeinden, in den Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es betragen, müssen katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der angemeldeten Schüler einen geordneten Schulbetrieb ermöglicht, wenigstens in der Form einer ungeteilten Schule.
Art. 6.
In allen Gemeinden müssen auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten katholische Volksschulen errichtet werden, wenn bei einer entsprechenden Schülerzahl ein geordneter Schulbetrieb – selbst in der Form einer ungeteilten Schule – ermöglicht ist.
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Art. 7.
§ 1. An allen Volksschulen – nur die unten erwähnten ausgenommen – bleibt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Der Umfang dieses Religionsunterrichtes soll im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt und gegenüber dem gegenwärtigen Stande nicht gekürzt werden.
In jenen Volksschulen, in denen nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen Religionsunterricht nicht ordentliches Lehrfach ist, wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch Beheizung und Beleuchtung derselben aus staatlichen oder gemeindlichen Mitteln sichergestellt.
Art. 7.
§ 1. An allen Volksschulen – abgesehen von den in Abs. 2 erwähnten Fällen – bleibt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Der Umfang dieses Religionsunterrichtes soll im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt und gegenüber dem gegenwärtigen Stande nicht gekürzt werden.
Sollte der bayerische Staat rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterrichte den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus staatlichen oder gemeindlichen Mitteln sichergestellt.
§ 2. Den Schülern der Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten wird im Benehmen mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben. § 2. Den Schülern der Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten wird im Benehmen mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
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Art. 8.
§ 1. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten steht der Kirche zu.
Art. 8.
§ 1. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet.
§ 2. Dem Bischof und seinem Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch nachteilige oder ungehörige Beeinflussungen derselben in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterrichte, bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird. § 2. Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch nachteilige oder ungehörige Beeinflussungen derselben in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterrichte, bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.
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Art. 9.
§ 1. Orden und religiöse Kongregationen werden unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. Die Zuerkennung von Berechtigungen an derartige Schulen erfolgt nach den für andere Privatschulen geltenden Grundsätzen.
Art. 9.
§ 1. Orden und religiöse Kongregationen werden unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. Die Zuerkennung von Berechtigungen an derartige Schulen erfolgt nach den für andere Privatschulen geltenden Grundsätzen.
§ 2. Von Orden und religiösen Kongregationen geleitete Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten denselben, sofern sie die an gleichartige Schulen gestellten wissenschaftlichen Anforderungen erfüllen. Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von Orden und Kongregationen dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden. § 2. Von Orden und religiösen Kongregationen geleitete Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten ihn, sofern sie die an gleichartige Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von Orden und Kongregationen dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden.
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Art. 10.
§ 1. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Insbesondere wird er in vollem Umfange jenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen gerecht werden, die hauptsächlich im Konkordat von 1817 festgelegt sind, nämlich:
Art. 10.
§ 1. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordate vom Jahre 1817 festgelegt sind, werden durch folgende Vereinbarung ersetzt:
a) Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Grund und Gütern von bleibendem Werte (in bonis fundisque stabilibus) ausstatten, deren freie Verwaltung den betreffenden Erzbischöfen, Bischöfen und Kapiteln zustehen soll und deren jährliche Reineinkünfte auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordat festgesetzt sind, wobei einerseits dem Geldwert vom Jahre 1817, andererseits den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist. Solange eine a) Der Staat wird die Erzbischöflichen und Bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds (in bonis fundisque stabilibus) ausstatten, deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordat festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahre 1817 Rechnung zu tragen ist.
Hierbei wird für eine freie kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Wei-
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solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine derselben entsprechende Jahresrente leisten, die den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepasst wird. se überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine Jahresrente leisten, die in Anlehnung an die entsprechenden Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepasst wird.
Die Dotation der 6 Diözesen Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer soll die gleiche sein. Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die gleichen sein.
Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden. Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage, wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden.
b) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Dompropst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen wenigstens 10, die Domkapitel wenigstens 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies wenigstens 6 Vikare. b) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Dompropst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies 6 Vikare.
Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie statusmäßige Kanoniker. Nach Bedürfnis wird auch die Zahl der Vikare erhöht werden. Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker.
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c) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe jeweils den Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist. c) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist.
d) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten. d) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.
e) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 6 bzw. 5 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen. e) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bzw. 4 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen.
f) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen. f) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen.
g) Die Grundstücke, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen (einschließlich des Domes in Freising) und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der notwendigen Diensttuenden nicht hinreichen, wird der Staat das Fehlende ergänzen. g) Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der nötigen weltlichen Diener nicht hinreichen, wird der Staat das Fehlende ergänzen.
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h) In jeder Diözese sollen die bischöflichen Seminarien erhalten und vom bayerischen Staate mit einer ausreichenden Dotation in Gütern und Grundstücken vom bleibenden Werte ausgestattet werden. Für die Diözese Speyer soll in Ausführung des Konkordates von 1817 ein solches Seminar errichtet und in gleicher Weise ausgestattet werden.
Diese Seminarien umfassen den ganzen Ausbildungskurs für den geistlichen Stand nach den Bestimmungen des Konzils von Trient und des Codex juris canonici. Für die nächsten 10 Jahre nach dem Abschlusse dieses Konkordates jedoch wird der bayerische Staat mit Rücksicht auf die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nur den Aufwand für den letzten Kurs (Alumnatskurs) übernehmen. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern, kann dieser Termin verlängert werden.
Die bestehenden Lyzeen werden als philosophisch-theologische Hochschulen erhalten bleiben. (*)

(*) Anmerkung: Aenderung gegenüber dem Römischen Entwurfe vom September 1922 auf Antrag des Herrn Nuntius.
h) Der bayerische Staat wird an die bestehenden nach den Bestimmungen des Codex iuris canonici eingerichteten Knaben- und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten.
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i) Für die Emeriten sorgt der Staat durch Herstellung von Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen die für ein standesgemäßes Auskommen hinreichend sind. i) Für die Emeriten sorgt der Staat durch Ausstattung der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen.
k) Zur Errichtung und Teilung von Pfarreien wird der Staat angemessene Einkünfte bewilligen.
Den Seelsorgegeistlichen und den Benefiziaten, die eine bedeutende Mithilfe in der Seelsorge und in der Schule leisten, wird er wie bisher so auch fernerhin die Mittel für ein standesgemäßes Auskommen gewähren.
Im Falle einer Ablösung der derzeitigen staatlichen Leistungen an die Kirche oder im Falle einer Neuregelung derselben, werden die kirchlichen Belange durch entsprechende Ausgleichsleistungen im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden mindestens so gewahrt, daß für Kirche und Klerus weder eine augenblickliche noch eine dauernde Schädigung gegenüber dem jetzigen Stande eintritt.
k) Werden mit Einverständnis der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.
Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.

§ 2. Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.
57v
§ 2. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Zwecke dienen oder religiösen Orden und Kongregationen überlassen sind, bleiben der Kirche auch fernerhin zur kostenlosen und uneingeschränkten Benützung überlassen. Der Staat wird diese Gebäude unterhalten, soweit er die Baupflichten an denselben hat oder doch schon bisher für den Unterhalt aufgekommen ist. § 3. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der Orden oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.
§ 3. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden stets ungeschmälert erhalten und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräussert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben und dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein. § 4. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.
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§ 4. Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben. §5. Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.
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Art. 11.
Der bayerische Staat verpflichtet sich in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einzurichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Einverständnis mit dem Diözesanbischof aufgestellt.
Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.
Art. 11.
Der Bayerische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Diözesanbischof aufgestellt.
Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayer. Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.
59r
Art. 12.
Abgesehen von kleineren Aenderungen, die im Interesse der Seelsorge liegen und abgesehen von jenen Verschiebungen, die sich in einzelnen Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben, wird der jetzige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen beibehalten werden, wenn die politisch-territorialen Verhältnisse Bayerns keine Veränderung erfahren.
Art. 12.
Abgesehen von kleineren Aenderungen, die im Interesse der Seelsorge liegen, und abgesehen von jenen Verschiebungen, die sich in einzelnen Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben, wird der jetzige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen nicht verändert werden.
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Art. 13.
§ 1. In der Leitung und Verwaltung der Diözesen sowie in der Führung der Pfarrämter in eigentlichem Sinne werden nur Geistliche verwendet werden, welche die bayerische oder eine sonstige deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Art. 13.
§ 1. Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayer. Staates für die Besoldung der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen nur Geistliche verwenden, die
a.) die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit haben,
b.) das Reifezeugnis eines deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasiums besitzen,
c.) die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben.
§ 2. Desgleichen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen die Obern der Orden und religiösen Kongregationen, die in Bayern ihren ständigen Sitz haben. Doch bleibt unberührt das Recht der Ordensobern mit § 2. Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit
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anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, persönlich oder durch einen Vertreter ihre Häuser in Bayern zu visitieren. anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, persönlich oder durch einen Vertreter ihre Häuser in Bayern zu visitieren.
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Art. 14.
§ 1. Die Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe steht dem Heiligen Stuhle zu. Derselbe wird vor der Publikation, der Bulle in offiziöser Weise mit der bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen den Kandidaten Schwierigkeiten politischer Natur nicht obwalten. (+)
Art. 14.
§ 1. Die Besetzung der erzbischöflichen und bischöflichen Stühle erfolgt durch Wahl der Domkapitel, vorbehaltlich der Bestätigung (Institution) durch den Heiligen Stuhl. Der Heilige Stuhl wird sich vor dieser Bestätigung davon überzeugen, ob bei der bayerischen Staatsregierung gegen den gewählten keine Bedenken bestehen.
§ 2. Die Dignitäten, Kanonikate sowie die übrigen Benefizien werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt. § 2. Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Uebertragung des Diözesanbischofes und durch Wahl der Kapitel. Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt.
(+) Anmerkung: Anmerkung zu Art. 10 § 1 Buchst. h gilt auch hier. § 3. Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Besoldung der Geistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Seelsorgegeistlichen der Staatsregierung Gelegenheit zu Erinnerungen geben. Die staatlichen Besetzungsrechte aus besonderen kanonischen Rechtstiteln bleiben in der bisherigen Form unberührt.
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Art. 15.
§ 1. Sollte sich in Zukunft irgend eine Schwierigkeit ergeben wegen Auslegung vorstehender Artikel oder wegen Fragen, die von ihnen etwa nicht in Betracht gezogen sind, so werden der Heilige Stuhl und der bayerische Staat gemeinsam eine freundschaftliche Lösung im Einklänge mit dem kanonischen Rechte herbeiführen.
Art. 15.
§ 1. Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgend eine Schwierigkeit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und der bayerische Staat gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
§ 2. Alle bisher erlassenen und noch in Kraft befindlichen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, welche den obigen Artikeln widersprechen, sind aufgehoben. § 2. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates verliert das Konkordat vom Jahre 1817 seine Geltung. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen werden sie aufgehoben.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Konkordates werden durch, spätere Reichsgesetze ohne Zustimmung des Heiligen Stuhles nicht berührt.
Empfohlene Zitierweise
[Knilling, Eugen Ritter von], [Kein Betreff], [München] vom vor dem 14. Februar 1923, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 872, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/872. Letzter Zugriff am: 26.12.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 28.10.2019.