Dokument-Nr. 20182
Seydewitz, Otto Theodor von: [Kein Betreff]. Breslau, 04. März 1884
1, der Kirche zu Leobschütz, Groebnig mit Schönbrunn, Leisnitz und Babitz, welche zu der ehemals im Besitze des Malteser-Ordens befindlichen und durch das Edikt vom 30. October 1810 (G. S. von 1811 S. 32) säkularisirten Commende Gröbnik gehörten, und
2, der Kirche zu Throem, Soppau, Kreuzendorf mit Kreisewitz, über welche das Patronat mit dem Besitze der Güter Ratsch, Soppau und Schmeisdorf verbunden ist, die früher dem deutschen Ritterorden gehörten, bis 1863 im Niessbrauche des Erzherzoges Maximilianvon Este
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standen und seit dem Tode desselben auf
Grund des Säkularisations-Edikts unterm 8. December 1863 vom Preussischen Staatsfiskus
eingezogen worden sind,ist folgendes Abkommen abgeschlossen worden:
§ 1
Der Fürst<er>bischof1 erkennt bei den Pfarreien
1, Babitz
2, Grobnigmit der Filiale Schönbrunn,
3, Kreuzendorf mit der Filiale Kreisewitz,
4, Leisnitz
5, Soppau
- Sämmtlich im Kreise Leobschütz gelegen - das ausschliessich [sic] landesherrliche Patronatsrecht Seiner Majestät des Königs von Preussen nebst dem darin begründeten Präsentationsrechte an.
§ 2.
Dagegen werden die Pfarreien
1, Leobschütz, im Kreise Leobschütz,
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2, Throem, im Kreise
Ratibor,dem Fürsterbischof zur freien Collatur überlassen.
§ 3
Die auf dem Patronatsverhälnisse beruhenden Lasten und Leistungen trägt hinsichtlich der im § 1 genannten Pfarreien der Königlich Preussische Staatsfiskus, hinsichtlich der im § 2 genannten Pfarreien der Fürsterbischof.
L. S.
Der Ober Praesident,
Wirklich Geheime Rath
(f.) von Cayilim (?) [sic]
O. P. 1922
1↑Hds. von unbekannter Hand eingefügt.