Dokument-Nr. 10163

Religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, in: Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising, Nr. 13, 24. September 1921
Der bisher geforderte notarielle Vertrag über katholische Kindertaufe und Kindererziehung wurde von Rechtswegen durch das sogenannte "Gesetz über religiöse Kindererziehung" vom 15. Juli 1921 mit Wirkung vom 1. Januar 1922 an abgeschafft. Nach diesem Gesetze sind "Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes ohne bürgerliche Wirkung" (§ 4), soweit diese Verträge abgeschlossen sind nach der Verkündung des Gesetzes (15. Juli 1921). Dagegen "bleiben Verträge über religiöse Erziehung in Kraft, soweit sie vor Verkündigung dieses Gesetzes abgeschlossen sind" (§ 9). Durch dieses Gesetz wurden die einschlägigen Bestimmungen des § 17 II der bayer. Verfassung außer Kraft gesetzt. Auch sonst enthält das Gesetz Bestimmungen und Neuerungen von solcher Tragweite, daß wir es nachstehend zum Ausdruck bringen mit dem Auftrag, daß es bei der nächsten Pastoralkonferenz durchgesprochen wird. Die Stelle des in der Erzdiözese durch Generale vom 12. Oktober 1883 vorgeschriebenen Vertrages sollen nunmehr laut Beschluß der bayerischen Bischofskonferenz vom 7. September 1921 durch eidliche Verpflichtung der Brautleute die in can. 1061 des CJC geforderten cautiones bei gemischten Ehen gesichert werden. Ein Vordruck der Eidesformel wird in entsprechender Anzahl allen Pfarrämtern und selbstständigen Seelsorgstellen zugesandt und kann bei weiterem Bedarf auf der Kanzlei des Ordinariates nachbestellt werden. Dem Umschlag des Aktes, der diese stets vorrätig zu haltenden Eidesformeln enthält, mag zur Instruktion der Zettel mit dem Sonderdruck aufgeklebt werden, der dieser Nummer des Amtsbattes beiliegt.
Der Ritus der Eidesabnahme ist möglichst feierlich und eindrucksvoll zu gestalten. Zeugen sind nicht absolut notwendig, wenngleich ihre Anwesenheit die Feierlichkeit der heiligen Handlung erhöhen kann. Bei Gelegenheit der Stuhlfeier, jedenfalls möglichst frühe vor der Trauung, wird der Pfarrer aber sein Beauftragter in einer Kapelle oder Sakristei oder, wo dies nicht eingängig ist, im pfarramtlichen Zimmer vor dem Kruzifix und zwei brennenden Herzen die Brautleute zuerst über die Heiligkeit des Eides,
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Eidesformel
vor Abschluß einer gemischten Ehe.
Wir schwören vor Gott dem Allwissenden: - Wir werden unsere Ehe – nur vor dem katholischen Pfarrer abschließen. – Wir werden alle Kinder unserer Ehe – katholisch taufen lassen – und in der katholischen Religion – unterrichten und erziehen. – Wir versprechen einander – mit diesem Eid- schwur in der Gegenwart Gottes: - Auch wenn der Tod unsern Ehebund auflöst, - wird der überlebende Teil – das Versprechen der katholischen Kindereziehung – treu und gewissenhaft halten.
Ich (der nichtkatholische Teil) verspreche, - meinem künftigen Ehegatten – durch Wandel und Wort – in frohen und in kummervollen Zeiten – Hochachtung vor dem katholischen Glauben – und seinen Lebenswerten einzuflößen.
Und ich (der nichtkatholische Teil) verspreche, - meinem künftigen Ehegatten – in der Ausübung seiner religiösen Pflichten – niemals ein Hindernis in den Weg zu legen.
So schwören wir beide: - So wahr mir Gott helfe – und sein heiliges Evangelium. Amen.
Vor- und Familienname des Bräutigams:...
Vor- und Familienname der Braut:...
Vorstehende Unterschriften bestätigt:
Name des Pfarrers:...
Ort und Tag:... den....
L. S.
Stempel (S.C. PRO NEGOTIIS ECCLESIASTICIS EXTR. )
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom 24. September 1921, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 10163, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/10163. Letzter Zugriff am: 24.04.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 01.09.2016.