Dokument-Nr. 10320
[Matt, Franz]
: Beilage zum Schreiben vom 30. März 1922 an Seine Exzellenz den Herrn
Apostolischen Nuntius. Vorschläge des Bayerischen Kultusministeriums zum neuen
Konkordate mit dem Hl. Stuhle.. [München], 30. März 1922
2.) In der Leitung und Verwaltung der Diözesen wie in der Pfarrseelsorge werden nur Geistliche verwendet werden, die a) die bayerische oder doch sonst eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, b) das Reifezeugnis eines deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten humanistischen Gymnasiums besitzen, c) ein erfolgreiches (mindestens dreijähriges) theologisches Studium und zwar nur auf deutschen Universitäten, an bayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Lyzeen oder an den kirchlichen Priesterausbildungsanstalten in Rom zurückgelegt haben. Ausnahmen werden nur nach Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung gemacht werden.
3.) Die Besetzung der erzbischöflichen und bischöflichen Stühle erfolgt durch Wahl der Domkapitel vorbehaltlich der Bestätigung (Institution) durch den Hl. Stuhl. Der Hl. Stuhl wird sich vor der Bestätigung davon überzeugen, ob bei der Bayerischen Staatsregierung gegen den Gewählten keine Bedenken bestehen.
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Die Besetzung der Kanonikate bei
den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht zur einen Hälfte durch freie
Uebertragung des Erzbischofs oder Bischofs, zur anderen Hälfte durch Wahl der Kapitel.
4.) Die Präsentationsrechte auf Pfarreien, Kuratbenefizien und einfache Benefizien, die dem Bayerischen Staate beim Inkrafttreten des Codex juris canonici (Pfingsten 1918) gemäss Art. XI Abs. I und II des Konkordats von 1817 zustanden, bleiben gewahrt.
5.) Die Oberen der Geistlichen Gesellschaften, die in Bayern ihren Sitz haben, wie der Niederlassungen solcher Geistlichen Gesellschaften in Bayern sollen die bayerische oder doch sonst eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ausnahmen werden nur nach Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung gemacht werden.