TEI-P5
Dokument-Nr. 10991
Abschrift
Die auf der paepstlichen Circumskriptionsbulle Provida solersque vom 16. August
1821 ueber die Errichtung des Erzbistums Freiburg beruhenden und in der Dotationsurkunde vom
23. Dezember 1820 uebernommenen vertraglichen Verpflichtungen des Landes Baden wurden
hinsichtlich der Leistungen fuer den Erzbischöflichen Tisch (mensa), des Domkapitels und der
Erzbischoeflichen Kanzlei - wie bisher - in vollem Umfang erfuellt; bezueglich der
Erzbischoeflichen Kanzlei sogar bedeutend erhoeht. Desgleichen wurde auch die in der in
Verfolg des Badischen Kirchengesetzes vom 9.X.1860/4.VII.1918 getroffenen Vereinbarung fuer
die Beteiligung des Staates an dem Aufwand fuer die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermoegens seitens des Landes uebernommenen Leistungen restlos erfuellt. Zu
Beitraegen zu den Besoldungen der Pfarrgeistlichkeit ist nach badischem Landesrechte die
Staatskasse nicht verpflichtet. Der auf Grund des Pfarraufbesserungsgesetzes alljaehrlich zu
leistende Zuschuss ist eine freiwillige Leistung des Staates.
Im Auftrage
Unterschrift.
Online seit 18.09.2015.
Dokument-Nr. 10991
[Köhler, Heinrich]
an Jarres, Karl
Karlsruhe, 12. Mai 1924
Im Auftrage
Unterschrift.