Dokument-Nr. 11042
Satzung der K atholisch-theologischen Fakultät in Münster 1906. [Münster], 1906
Die Stellung der Fakultät zu dem bischöflichen Stuhle in Münster soll derjenigen gleich sein, in der sich die katholisch-theologische Fakultät der Universität in Bonn zu dem Erzbischof in Cöln und die katholisch-theologische Fakultät der Universität in Breslau zu dem Fürstbischof daselbst befindet. Der Bischof zu Münster wird danach vor der Anstellung eines ordentlichen Professors, eines ordentlichen Honorarprofessors, eines ausserordentlichen Professors oder eines ausserordentlichen Honorarprofessors, sowie vor der Zulassung eines Privatdozenten in der Fakultät gehört werden und ist berechtigt, bei begründeten Einwendungen gegen Lehre und Wandel des Vorgeschlagenen die Anstellung bezw. die Zulassung abzulehnen. Sollte sich ferner ein Lehrer wider Verhoffen eines groben oder ärgerlichen Verstosses gegen Glauben und Sitten schuldig machen, so kann der Bischof davon zur weiteren Untersuchung und der Sache gemässen Verfügung unter Vermittlung des Kurators dem Minister Anzeige machen, welcher hierauf mit allem Ernst und Aufmerksamkeit Rücksicht nehmen wird. Auch sind dem Bischof die Verzeichnisse über die in der Fakultät zu haltenden Vorlesungen, bevor dieselben gemäss § 60 der Universitätssatzung dem Rektor zur Veröffentlichung eingesandt werden, zur Kenntnisnahme und etwaigen Äusserung vorzulegen. Der Bischof ist schliesslich berechtigt, die Promotionen sowie anderen Feierlichkeiten in der Fakultät, zu denen er regelmässig einzuladen ist, beizuwohnen.
§ 4.
Mitteilungen und Eingaben der Fakultät an den Bischof sind dem Kurator vorzulegen, welcher das Weitere veranlasst.
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§ 5.
Dem Domkapitel in Münster sollen nie mehr als zwei Mitglieder der Fakultät zu gleicher Zeit angehören.