Dokument-Nr. 14757

Statuten des Bonifatius-Vereins. Paderborn, vor dem 13. November 1925

§ 1. Der Bonifatius-Verein bezweckt in Beziehung auf Seelsorge und Schule die Unterstützung der in protestantischen und gemischten Gegenden Deutschlands, mit Einschluß der Schweiz und in allen mit Deutschland in politischer oder Diözesan-Verbindung stehenden Ländern lebenden Katholiken. Nach Beschluß der General-Versammlung des Bonifatius-Vereins vom 9. Juli 1908 sind:
"Alle dem Verein zufallenden Schenkungen und Vermächtnisse im Betrage von mehr als 500 Mark nur für kirchliche Zwecke innerhalb des Deutschen Reiches zu verwenden, mit Ausnahme derjenigen, über die der Schenkgeber anders bestimmt hat."
§ 2. Die Mittel des Vereins sind Gebet und Almosen.
§ 3. Jedes Mitglied, welches der geistigen Vorteile des Vereins sich teilhaftig machen will, betet täglich ein Vaterunser und ein Ave Maria mit dem Zusatze: "Heiliger Bonifatius, bitte für uns!" Die Priester lesen einmal im Jahre, womöglich am Bonifatiustage, die hl. Messe nach der Meinung des Vereins.
§ 4. Jedes Mitglied zahlt entweder einen monatlichen, wenn auch noch so kleinen Beitrag, der durch Einigungen von zehn Personen mit einem Sammler an der Spitze eingebracht werden kann; oder es beteiligt sich im Wege der Subskription durch jährliche Beiträge. Arme geistliche Orden beteiligen sich durch Gebet allein.
§ 5. Den geistlichen Mitgliedern, welche zugleich Seelsorger sind, wird empfohlen, eine jährliche Kollekte in ihren Gemeinden für den Zweck des Bonifatius-Vereins mit Genehmigung der kirchlichen Behörden einzurichten.
§ 6. Der Verein wird geleitet:
a) durch einen General-Vorstand,
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b) durch einzelne Komitees, welche sich entweder in jeder Diözese oder in zwei oder mehreren zusammengenommen an geeigneten Orten bilden.
§ 7. Der General-Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern, die in der Nähe des Wohnsitzes des Präsidenten die ihrigen haben müssen.
§ 8. Sämtliche Mitglieder des General-Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt, jedoch scheiden alle 3 Jahre in der dann abzuhaltenden General-Versammlung der Präsident und 5 Mitglieder resp. der Vizepräsident und 5 Mitglieder aus, welche indes wiedergewählt werden können.
Für den Fall, daß die Stelle des Vizepräsidenten oder eines Mitgliedes des General-Vorstandes zur Erledigung kommen möchte, ist es dem Präsidenten überlassen, die erledigten Stellen wieder zu besetzen. Im Falle der Erledigung des Präsidiums muß eine außerordentliche General-Versammlung binnen 9 Monaten zum Zwecke der Neuwahl eines Präsidenten berufen werden, und zwar nach Maßgabe des § 12. Die Nichtbeschickung der General-Versammlung zieht den Verlust des Wahlrechtes für das eine Mal nach sich. Ausnahmsweise können auch Deputierte, die nicht in derselben Diözese wohnen, entsendet werden.
Stimmberechtigt bei der Wahl des General-Vorstandes sind:
a) die nicht ausscheidenden Mitglieder des General-Vorstandes, mit der Einschränkung, daß dieselben kein weiteres Mandat übernehmen dürfen;
b) die Deputierten sämtlicher Diözesan-Komitees, deren jedes nur zwei entsenden kann.
§ 9. Der General-Vorstand vertritt den Bonifatius-Verein in allen Angelegenheiten nach außenhin, führt die Aufsicht über das Vereinsvermögen, beschließt die Verteilung der Unterstützungen unter Berücksichtigung der Vorschläge der einzelnen Komitees, beruft die General-Versammlungen unter dem Vorsitze des Präsidenten und gibt auf diesen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung und die Kasse.
§ 10. Der General-Vorstand bestellt unter nachzusuchender Mitwirkung der Bischöfe für die verschiedenen Diözesen jedesmal auf 6 Jahre den Präses des Komitees, welcher unter gleicher Mitwirkung das Komitee konstituiert und ein Mitglied desselben zum Vizepräses ernennt.
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§ 11. Die einzelnen Komitees verwalten die Diözesan-Beiträge selbständig und haben halbjährlich Bericht über den Kassenbestand zu erstatten.
§ 12. Alle drei Jahre sind regelmäßige, und außerdem entweder auf Antrag von mindestens drei Diözesan-Komitees oder nach Gutbefinden des General-Vorstandes außerordentliche Versammlung von letzterem auszuschreiben.
§ 13. Die Bischöfe der betreffenden Diözesen sind als Protektoren des Bonifatius-Vereins anzusehen, und müssen die Wünsche rücksichtlich der Bedürfnisse in ihren Diözesen zunächst von ihnen entgegengenommen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Eigentum sämtlicher etwa vorhandener Gelder oder anderer Vermögensgegenstände, soweit sie sich in der Verwaltung des General-Vorstandes befinden, auf dessen zeitigen Präsidenten und, soweit sie sich in der Verwaltung der Diözesan-Komitees befinden, auf den zeitigen Präses des Komitees über, mit der Verpflichtung, diese Vermögensobjekte nach der Intention der Geber zu verwenden.
§ 14. Die zur Durchführung des Vereinszweckes entstehenden Kosten werden aus den Beiträgen bestritten.
§ 15. Abänderungen in der Organisation und dem Kassenwesen können auf Beschluß der General-Versammlung erfolgen. Dahin lautende Anträge müssen jedoch sechs Wochen vor der General-Versammlung dem General-Vorstande mitgeteilt werden, welcher sie seinerseits wenigstens 14 Tage vor der Generalversammlung des Komitees zur Kenntnis bringt.
Ablässe und Privilegien.
Der Heilige Vater Pius IX. hat laut Dekret der heil. Kongregation der Bischöfe und Ordensgeistlichen vom 21. April 1852 und Leo XIII. mittels Breve vom 15. März 1901 den Bonifatius-Verein mit großen Lobsprüchen erhoben und empfohlen, und zum Zeichen seines Wohlgefallens mit folgenden Ablässen und besondern Privilegien ausgestattet:
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A. Für alle Mitglieder
Vollkommener Ablaß.
1. Am 5. Juni, als am Feste des hl. Bonifatius; für die Diözesen, wo dieses Fest weder im Chore, noch öffentlich gefeiert wird, an dem nächsten auf den 5. Juni folgenden Sonn- oder Festtag;
2. Am Feste des hl. Franziskus Seraphikus, als an dem Stiftungstage des Vereins;
3. an dem Tage, wo das Gedächtnis der unbefleckten Empfängnis der Mutter des Herrn begangen wird;
4. am Feste der Reinigung der seligsten Jungfrau Maria,
oder auch innerhalb der Oktav dieser Feste -
für alle Vereinsgenossen, welcher außer den gewöhnlichen, zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses notwendigen frommen Werken, nämlich außer dem würdigen Empfange der heiligen Sakramente der Buße und des Altars und den nach der Meinung der Kirche zu verrichtenden Gebeten, täglich ein "Vaterunser" und ein "Ave Maria mit der Bitte: "Heiliger Bonifatius, bitte für uns!" beten und jeden Monat ein wenn auch noch so geringes Almosen zu dem Zwecke des Vereins geben, oder dasselbe wenn auch nicht jeden Monat, doch jährlich oder vierteljährlich oder halbjährlich für den entsprechenden Zeitraum entrichten.
Ferner ein Ablaß von 100 Tagen für diejenigen, welche eine ganze Woche hindurch an jedem Tage andächtig und reumütig das "Vaterunser" und "Ave Maria" beten und ein Almosen geben.
B. Für Priester
insbesondere sind außerdem eine Menge ausgedehnter Vollmachten und Privilegien verliehen worden (Breve d. 15 März 1901), über welche ein eigenes Büchlein, das vom Sekretariat des General-Vorstandes gratis zu beziehen ist, genauen Aufschluß erteilt.
1Seitenzählung von den Editoren eingefügt.
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom vor dem 13. November 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 14757, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/14757. Letzter Zugriff am: 01.05.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 10.09.2018.