TEI-P5
Copia
I. Für das Reichskonkordat ist Klärung der Frage der exemten katholischen
Militärseelsorge notwendig. Während für die Seelsorge im allgemeinen Zuständigkeit der
Länder besteht, gehört die Militärseelsorge als besonders wichtiges Kapitel zur
ausschließlichen Zuständigkeit des Reichs.
II. Nach unserer Kenntnis ist eine exemte Militärseelsorge eingerichtet durch das Konkordat mit Polen vom 10.2.25 und durch besondere Abmachungen mit Oesterreich, Ungarn, Jugoslavien und der Tschechoslowakei.
III. Ein Berufsheer mit langjähriger Dienstzeit, wie es die deutsche Wehrmacht ist, erfordert für die Zuverlässigkeit und die Moral der Truppe eine besonders intensive Militärseelsorge, und zwar nicht nur für die Angehörigen der Wehrmacht selbst, sondern auch für ihre Familien.
IV. Eine solche intensive Militärseelsorge kann nur auf der Grundlage der Exemtion gewährleistet werden, deren besondere Vorzüge sich dahin zusammenfassen lassen:
a. Einheitliche Leitung durch einen besonders ausgesuchten Feldpropst, der selbst der Wehrmacht eingegliedert ist und ihre Eigenart und Bedürfnisse kennt.
b. Die Jurisdiktion über die Angehörigen der Wehrmacht
c. Die Militärgeistlichen unterstehen nicht verschiedenen Bischöfen, sondern nur dem Feldpropst, der kirchlich und staatlich ihr Vorgesetzter ist.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 25.04.2017.
Dokument-Nr. 16266
Reichswehrministerium: Aide-mémoire zur Frage der katholischen Militärseelsorge in der deutschen Wehrmacht. [Berlin], vor dem 20. Oktober 1926
II. Nach unserer Kenntnis ist eine exemte Militärseelsorge eingerichtet durch das Konkordat mit Polen vom 10.2.25 und durch besondere Abmachungen mit Oesterreich, Ungarn, Jugoslavien und der Tschechoslowakei.
III. Ein Berufsheer mit langjähriger Dienstzeit, wie es die deutsche Wehrmacht ist, erfordert für die Zuverlässigkeit und die Moral der Truppe eine besonders intensive Militärseelsorge, und zwar nicht nur für die Angehörigen der Wehrmacht selbst, sondern auch für ihre Familien.
IV. Eine solche intensive Militärseelsorge kann nur auf der Grundlage der Exemtion gewährleistet werden, deren besondere Vorzüge sich dahin zusammenfassen lassen:
a. Einheitliche Leitung durch einen besonders ausgesuchten Feldpropst, der selbst der Wehrmacht eingegliedert ist und ihre Eigenart und Bedürfnisse kennt.
b. Die Jurisdiktion über die Angehörigen der Wehrmacht
77v
ändert sich weder bei Abkommandierungen oder
Versetzungen noch bei Truppenverschiebungen oder im mobilen Verhältnis.c. Die Militärgeistlichen unterstehen nicht verschiedenen Bischöfen, sondern nur dem Feldpropst, der kirchlich und staatlich ihr Vorgesetzter ist.