Dokument-Nr. 17093
[Preußisches Kultusministerium]: [Kein Betreff]. [Berlin], vor dem 25. Juni 1926
a) Altpreussische Diözesen
Das nach der Bulle De salute geltende Besetzungsrecht bleibt mit der Massgabe erhalten, dass anstelle des staatlichen Nominationsrechts ein Präsentationsrecht (can. 1471) beim Dompropst und der Hälfte der Kanoniker (alternatio casuum) tritt.
Erhalten bleibt auch die Verbindung je eines Kanonikats in Breslau und Münster mit einer Universitätsprofessur.
b) Neupreussische Diözesen
(Osnabrück, Hildesheim, Limburg, Fulda)
Abwechselnde Besetzung durch Bischof oder Kapitel wie auch geltendem Recht.
zu a) und b):
Vielleicht Ernennung der ersten oder einzigen Dignität durch den apostolischen Stuhl.
2.) Politische Klausel
Die Bestellung eines Ordinarius loci für preussisches Gebiet, die Ernennung eines bischöflichen Koadjutors mit dem Rechte der Nachfolge und die Besetzung der Dignitäten der Kapitel werden der Apostolische Stuhl und die sonst zuständige kirchliche Behörde nicht vollziehen, bevor sie sich bei der Preussischen Staatsregierung über die politische Genehmheit des Kandidaten vergewissert haben.
Falls die Bestellung des Verwesers eines erledigten Bischofssitzes in Frage steht, verzichtet die Staatsregierung auf die Geltendmachung politischer Bedenken, wenn sie sie nicht binnen 10 Tagen
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nach dem Empfang der Anfrage
erhebt.Bezüglich der Weihbischöfe möge es bei dem im Jahre 1914 verabredeten Verfahren verbleiben.