Dokument-Nr. 17094
[Heyer, Friedrich]: [Kein Betreff]. [Breslau], vor dem 26. Juni 1926
Die Kanonikate der Kathedral- und Kollegiatkapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und nach freier, von ihm bestätigter Wahl des Kapitels.
oder:
...abwechselnd nach Anhörung des Kapitels, nach freier, von ihm bestätigter Wahl des Kapitels und nach Wahl des Kapitels aus einer ihm vom Bischof vorgelegtem, mindestens drei Kandidaten benennenden Liste.
oder:
...abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels.
Die Abwechslung findet bei wirklichen und bei Ehrenkanonikaten gesondert statt.
Die Dignitäten werden vom Apostolischen Stuhle besetzt.
Die Verbindung eines Kanonikates in Breslau und Münster mit einer Universitätsprofessur möge erhalten bleiben.
Politische Klausel
Die Bestellung eines Ordinarius loci, eines bischöflichen Koadjutors mit dem Rechte der Nachfolge und eines Weihbischofs sowie die Verleihung einer Kapitelsdignität wird nicht vollzogen werden, bevor durch Anfrage des Apostolischen Stuhles oder des sonst Ernennungsberechtigten bei der Preussischen Staatsregierung festge-
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stellt ist, dass Bedenken politischer Art gegen den
Kandidaten nicht bestehen.Falls die Bestellung des Verwesers eines erledigten Bischofssitzes in Frage steht, verzichtet die Staatsregierung auf die Geltendmachung politischer Bedenken, wenn sie sie nicht binnen drei Tagen nach dem Empfang der Anfrage erhebt.