Dokument-Nr. 17715
Ladenberg, Adalbert: Achter Abschnitt. Von dem Verhältnis der katholisch-theologischen Fakultät zum Fürstbischöflichen Stuhle von Breslau. Berlin, 13. September 1840
Allgemeine Angabe dieses Verhältnisses
Ausserdem, dass die katholisch-theologische Fakultät eine wissenschaftliche Korporation und als solche Teil der Universität ist, steht sie auch, inwiefern ihr die Bildung der katholischen Geistlichen, insbesondere der Diözese Breslau, anvertraut ist, in einem Verhältnis zum Fürstbischöflichen Stuhle von Breslau.
§ 48
Nähere Bestimmung desselben.
Dieses Verhältnis ist bestimmt durch die Königliche Instruktion de dato 26. August 1776 für die Priester des Königlichen Schulen-Instituts für Schlesien und das neue königliche Schul-Reglement de dato 26. Juli 1800 für die Universität Breslau. Demzufolge steht fest:
a. dass in der katholisch-theologischen Fakultät zu Breslau niemand angestellt oder zur Ausübung des Lehramts zugelassen werden soll ohne vorhergegangene Rückfrage beim Fürstbischöflichen Stuhle von Breslau, und dass dieser berechtigt sein soll, wegen gegründeter Einwendungen gegen die Lehre oder den Wandel des Vorgeschlagenen die Anstellung oder Zulassung desselben abzulehnen.
b. Sollte, wider Verhoffen, ein der katholisch-theologischen Fakultät in Breslau angehöriger Lehrer in seinen Vorlesungen oder in Schriften der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu nahe treten, oder auf andere Art in sittlich-religiöser Beziehung ein auffallendes Aergernis geben, so ist der Fürstbischöfliche Stuhl befugt, hiervon Anzeige zu machen und das Ministerium wird auf den Grund einer solchen Anzeige mit Ernst u.
116v
Nachdruck einschreiten und Abhilfe leisten.c. Ueberhaupt steht die katholisch-theologische Fakultät, insoweit die katholische Kirche an der Wirksamkeit derselben beteiligt ist, unter der geistlichen Aufsicht des des [sic] Fürstbischofs.
Dieser hat das Recht, sie, so oft es ihm gut scheint, zu visitieren oder visitieren zu lassen. Die halbjährigen Lektions-Verzeichnisse müssen ihm vorgelegt, in denselben die Bücher angegeben werden, nach welchen gelesen werden soll, und die Fakultät ist gehalten, die Bemerkungen desselben über rein theologische Gegenstände ehrerbietig aufzunehmen und nach Möglichkeit zu beachten. Jene Aufsicht erstreckt sich auch auf die einzelnen Mitglieder der Fakultät, in ihrer Eigenschaft als katholische Geistliche, und der Fürstbischof ist berechtigt, in den Fällen wo wider diese Eigenschaft verstossen ist, mit Vorwissen des Ministeriums, die geeignete Zurechtweisung eintreten zu lassen.
L. S.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal–Angelegenheiten.
Im Allerhöchsten Auftrage.
(gez.) Ladenberg.