Dokument-Nr. 17907
[Heyer, Friedrich]: [Kein Betreff]. [Berlin], 26. Januar 1927
Vorbehaltlich einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Art. 83 der Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sog. Fiskalischen Patronats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof gemäß besonders zu vereinbarender Anweisung geschehen.
Anweisung.
1.) Die Präsentation auf Grund eines sogenannten fiskalischen Patronats wird durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof geschehen.
2.) Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziff. 3 wird die Staatsbehörde die Präsentation des ihr von dem Diözesanbischof als geeignet und besonders erwünscht bezeichneten Kandidaten nur dann verweigern, wenn ihm ein gesetzliches Erfordernis für die Übernahme eines kirchlichen Amtes fehlen oder gegen ihn Bedenken politischer Art bestehen sollten.
3.) Auf die in der Anlage genannten Pfarrstellen wird die Staatsbehörde den ihr besonders erwünschten Kandidaten präsentieren, sofern er ihr nicht vom Diözesanbischof als für die Stelle kanonisch ungeeignet bezeichnet werden sollte.