Dokument-Nr. 17908
[Heyer, Friedrich]: [Kein Betreff]. [Berlin], 05. Februar 1927
Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Art. 83 der Verfassung des Freistaats Preussen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sog. fiskalischen Patronats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit Diözesanbischof gemäss besonders zu vereinbarender Anweisung geschehen.
Anweisung
1) Die Präsentation auf Grund eines sog. fiskalischen Patronats wird durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof geschehen.
2) Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziff. 3 wird die Staatsbehörde die Präsentation des ihr von dem Diözesanbischof als geeignet und besonders erwünscht bezeichneten Kandidaten nur dann verweigern, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, dass seine Ernennung eine Gefährdung staatlicher Interessen in sich schließen würde.
3) Auf die in der Anlage genannten Pfarrstellen wird die Staatsbehörde den ihr besonders erwünschten Kandidaten präsentieren, sofern er ihr nicht vom Diözesanbischof als für die Stelle kanonisch ungeeignet bezeichnet werden sollte.
4) Im Hinblick auf Art. 83 der Verfassung wird auf Grund eines lastenfreien Patronats ein Präsentationsrecht nicht ausgeübt werden.