Dokument-Nr. 18653
Strupp, Karl: Lettland, in: Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie, Bd. 1, Berlin 1924, S. 825 f., 1924
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"Von England bereits am 11. XI. 1918 de facto anerkannt, rief nach dem deutschen Zusammenbruch der durch Vertreter der politischen Parteien verstärkte Nationalrat am 18. XI. 1918 das gesamte von Letten bewohnte Gebiet als unabhängige, demokratische Republik 'Latwija' aus und bildete eine vorläufige Regierung als Trägerin der obersten Gewalt unter Ulmanis. Am 25. XI. erkannte Winnig, seit dem 14. XI. 'Generalbevollmächtigter des Reichs für die Baltischen Lande' den Nationalrat 'als selbständige Macht ausübende Versammlung' und die vorläufige Regierung 'als deren Vollzugsausschuß' temporär an und übergab ihr durch Abkommen vom 3. XII. die Verwaltung am 15. XII. 1918. Während vom 3. I. bis 22. V. 1919 eine lettische Räterepublik in Riga und vom 16. IV. bis 3. VII. 1919 eine baltenfreundliche Nebenregierung Needra in Libau und Riga bestand, fand die vorläufige Regierung Ulmanis de facto die Anerkennung der Westmächte, u. a. in Art. 433 des Friedensvertrages von Versailles vom 28. VI. 1919 (M.R., 3. sér., T. XI, S. 323). Sie erklärte am 25. XI. 1919 den Kriegszustand zwischen Lettland und Deutschland wegen angeblicher Unterstützung der die Selbständigkeit Lettlands bedrohenden 'Westrussischen Regierung' Awaloff Bermondts.". .......
"Frankreich erkannte am 28. IV. 1920 'l`existence de fait de l`Etat indépendant de Latvia' vorläufig an; die de iure-Anerkennung der Republik Lettland vollzog der Oberste Rat in Paris am 26. I. 1921 und Deutschland am 2. II. 1921 gemäß § 2 des Abkommens über die Wiederaufnahme der Beziehungen vom 15. VII. 1920."...