Dokument-Nr. 2395
[Knilling, Eugen Ritter von][Krausneck, Wilhelm][Matt, Franz]: Zu Art. 10. [München], vor dem 10. März 1923
Ebenso wie die Besoldungsverhältnisse der angeführten Gruppen von Staatsbeamten den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden, so soll dies auch der Fall sein hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der vorgenannten Geistlichen, auf solang als Ihnen nicht eine Dotation überwiesen werden kann. Auf Wunsch der Kurie wird bei der Ratifikation des neuen Konkor-
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dates in einer besonderen Note die Staatsregierung
die obige Erläuterung wiederholen. 2) Zu § 1 Buchst. h: Sollten die Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstige Gründe zur Aufhebung eines der gegenwärtig bestehenden staatlichen Lyzeen in Bamberg, Dillingen, Freising, Passau oder Regensburg führen, so wird die bayerische Staatsregierung beim Landtage für die Bereitstellung erhöhter Zuschüsse an die beteiligten bischöflichen Priesterseminare eintreten.
In Speyer ist kein staatliches Lyzeum; die Theologiestudierenden der Diözese Speyer betrieben bisher ihr Studium auf staatlichen Universitäten oder an rechtsrheinischen bayerischen Lyzeen oder an Priesterbildungsanstalten anderer Diözesen.
Die Finanzlage des Staates verbietet die Errichtung eines Lyzeums oder eines vollen Priesterseminars für die Diözese Speyer auf Staatskosten. Wenn jedoch auf eine gemeinschaftliche Erziehung der nicht besonders zahlreichen Priesterkandidaten der Diözese Speyer Wert gelegt werden sollte, so wird die bayerische Staatsregierung eine staatliche Mithilfe zur Beschaffung entsprechender Einrichtungen an einem Orte im rechtsrheinischen Bayern, an dem sich bereits eine entsprechende Studiengelegenheit für die Ausbildung von Theologen befindet, vorzüglich im Zusammenhange mit der Universität München oder Würzburg, beim Landtage gerne vertreten.
Der Schlußsatz der voranstehenden Erläuterung zu § 1 Buchst. a gilt auch hier.