Dokument-Nr. 3154
[Knilling, Eugen Ritter von][Krausneck, Wilhelm][Matt, Franz]: [Kein Betreff], vor dem 07. November 1923
Die Wünsche und Erinnerungen, die der Hl. Stuhl im übrigen noch geltend gemacht hat, betreffend einmal die außerordentlich wichtige Regelung der Besetzung erledigter erzbischöflicher und bischöflicher Stühle in Art. XIV § 1, die ebenfalls wichtige Neuregelung der Besetzung erledigter Kanonikate in Art. XIV § 2, dann noch die Fassung der Art. X § 2, XIII § 1 b und c und XIV § 3, die an Wichtigkeit gegenüber den beiden erstgenannten Punkten zurücktreten.
Zu Art. XIV § 1.
Die beteiligten Staatsminister haben in den bisherigen Verhandlungen stets betont, daß die Sicherung einer entscheidenden Mitwirkung der Domkapitel bei der Bischofswahl sich zur erfolgreichen Vertretung des Konkordats vor dem Landtag und der Oeffentlichkeit als ein unabweisbares Erfordernis darstelle und daß ohne Zugeständnis nach dieser Richtung die Genehmigung des Konkordats im Landtage auf große Schwierigkeiten stoßen könnte. Der Hinweis des Hl. Stuhles darauf, daß den bayerischen Kapiteln zustehe, alle drei Jahre dem Hl. Stuhle direkt ihre Kandidatenliste vorzulegen, und daß sich der Hl. Stuhl die freie Auswahl aus diesen sowie aus der von den hochwürdigsten bayerischen Bischöfen eingereichten Listenvorbehalte, vermag die geäußerten Bedenken nicht zu zerstreuen, ebensowenig wie das jüngste Angebot, daß bei Erledigung eines Bischofsstuhles ausschließlich das interessierte Kapitel in durch eigene Satzung festzustellender Frist und Weise zusammenberufen werden solle, um neuerdings – neben der Triennial-[sic]
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liste –
eine Liste von für das bischöfliche Amt würdigen und geeigneten Kandidaten aufzustellen und
an den Hl. Stuhl einzureichen. Doch darf wohl aus diesem jüngsten Angebote gefolgert werden,
daß der Hl. Stuhl den bei der Erledigung eines Bischofsstuhles von dem betreffenden
Domkapitel gemachten Vorschlägen ein besonderes Gewicht beizulegen geneigt sei. Da im
übrigen der Hl. Stuhl bestimmt erklärt hat, sich seine volle Freiheit bei Besetzung der
bischöflichen Stühle wahren zu müssen und die bayerische Staatsregierung das Zustandekommen
eines neuen Konkordates mit dem Hl. Stuhle wie in den bisherigen Verhandlungen zum Ausdruck
gekommen, sehnlichst wünscht, so glauben die beteiligten Staatsminister von einer weiteren
Vertretung ihrer bisher gestellten Forderungen absehen zu müssen. Es kann aber nicht
verhehlt werden, daß bei der sich hieraus ergebenden Einschränkung der dem Lande Bayern
gemachten Zugeständnisse in Verbindung mit der allgemeinen Ungunst der Zeitverhältnisse sich
eine Gefährdung der Konkordatsverhandlungen ergeben könnte, für die als bayerische
Staatsregierung die Verantwortung ablehnen müßte. Nur um einen endlichen Abschluss der
Verhandlungen zu erzielen, wird daher nunmehr folgende Fassung des Art. XIV § 1
vorgeschlagen:"Die Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe steht dem Hl. Stuhle zu. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles hat das beteiligte Kapitel eine Liste von für das bischöfliche Amt würdigen und für die erledigte Stelle geeigneten Kandidaten dem Hl. Stuhle direkt zu unterbreiten. Dieser wird von der Publikation der Bulle in offiziöser Weise mit der bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen den Kandidaten Schwierigkeiten politischer Natur nicht obwalten".
Von einer Erwähnung der bischöflichen und der kapitelschen Trienniallisten [sic] sowie von der Regelung der Frist und Weise
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der
Kapitelberatung und Beschlußfassung bei Aufstellung der Speziallisten in einem
Erledigungsfalle kann im Konkordate wohl abgesehen werden, da es sich hierbei nur um eine
innerkirchliche Angelegenheit handelt.Wenn nun die vorgeschlagene Fassung die Zustimmung des Hl. Stuhles findet, ergibt sich für Bayern folgende Lage: Wenn in Preußen wie dies zuletzt durch die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles in Köln und des bischöflichen Stuhles in Trier geschehen ist, oder in einem anderen deutschen Lande, vielleicht nicht grundsätzlich aber doch in einzelnen Fällen auch künftighin die Kapitelswahl zur Besetzung eines erledigten Bischofsstuhles zugestanden würde, so wäre Bayern schlechter gestellt als andere deutsche Länder, die mit dem Hl. Stuhle kein Konkordat abgeschlossen haben. Das wäre für die bayerische Regierung im höchsten Maße peinlich, weil ihr dann sicher zum Vorwurf gemacht würde, daß sie die bayerischen Interessen beim Abschluss des Konkordates nicht genügend wahrgenommen habe. Es dürfte daher veranlasst sein und möchte ausdrücklich darum gebeten werden, daß Bayern, in solange die Möglichkeit besteht, daß einem anderen deutschen Lande das Wahlrecht der Kapitel zur Besetzung eines Bischofsstuhles zugestanden würde, die gleiche Begünstigung unter den nämlichen Bedingungen wie anderen Ländern zuteil würde. Diesem Wunsche könnte vielleicht durch folgenden Zusatz zu der obigen Fassung des Art. XIV § 1 Rechnung getragen werden:
"Insoweit und in solange anderen Ländern des Deutschen Reiches für die Besetzung von erzbischöflichen und bischöflichen Stühlen Privilegien vom Hl. Stuhle zugestanden werden können, wird Bayern das Recht der Meistbegünstigung gewährt."
Zu Art. XIV § 2.
In der lateinischen Uebersetzung dieser Bestimmung des Konkordats-Entwurfes ist der Zusatz "salva confirmatione",
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für den sich im deutschen
Texte kein entsprechender Ausdruck findet, vorsehentlich aufgenommen worden. Er erscheint
überflüssig, da ohne ihn die kanonischen Vorschriften über das Erfordernis der etwaigen
Bestätigung einer Wahl nicht berührt werden. Es kann daher eine Verpflichtung zur
Beibehaltung der Worte salva confirmatione in der lateinischen Uebersetzung nicht anerkannt
werden. Sollte aber der Hl. Stuhl auf die Beibehaltung dieser Worte besonderen Wert legen,
so könnte dem nur mit der in can. 377 § 2 cod. jur. car. enthaltenen Einschränkung
zugestimmt werden. Außerdem müsste als Korrelat für diese Ergänzung verlangt werden, daß bei
freier Uebertragung eines Kanonikates durch den Diözesanbischof dieser gemäß can. 408 cod.
jur. can. die Anhörung des Kapitels vorausgehen müsste. Hiernach wäre in Art. XIV § 2
Satz 1 einzuschieben nach den Worten "durch freier Uebertragung des Diözesanbischofs":
"nach Anhörung des Kapitels" und nach den Worten "durch Wahl der Kapitel" der Zusatz
"vorbehaltlich der Bestätigung gemäß can. 177 § 2 cod. jur. can". Im lateinischen Texte
würde dementsprechend nach den Worten "per collationem liberam episcopi dioecesani" der
Zusatz "audito capitulo" und hinter den Worten "per electionem capituli" der Zusatz "salva
confirmatione secundum canonem 177 § 2 cod. jur. can.".Im Hinblick auf die sehr erheblichen Leistungen des bayerischen Staates gerade für die Bezüge der Kanoniker und künftighin auch für die Stellvertreter der durch Alter oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Kanoniker wäre es von großer Bedeutung, wenn der hl. Stuhl sowohl den Bischöfen wie den Kapiteln die Verpflichtung auferlegen würde, regelmäßig von der Auswahl solcher Priester für Kanonikate abzusehen, die das fünfzigste Lebensjahr bereits überschritten haben.
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Zu Art. X § 2.
Hiezu wünscht der Hl. Stuhl eine Ergänzung des Ausdrucks "officia ecclesiastica" durch die Fassung "officia et instituta ecclesiastica". Gegen diese Ergänzung erhebt sich folgendes Bedenken: Da in der kirchenrechtlichen Verwaltungssprache die Verbindung "officium et beneficium" "Amt und Pfründe" gebräuchlich ist, hätte es nahe gelegen, die freie Errichtung und Veränderung kirchlicher "Aemter und Pfründen" einzuräumen. Vom Standpunkte des deutschen Rechts und auch des bayerischen Verfassungsrechts (siehe § 18 Abs. 11 der Landesverfassung) war jedoch die Einräumung der freien Errichtung von Pfründen nicht zulässig, da beneficium rechtsfähige Pfründestiftung ist. In der Errichtung eines kirchlichen Amtes, einer kirchlichen Stelle ist die Kirche frei; will sie diese Stelle vermögensrechtlich ausstatten und ihrem Inhaber den Genuß des Austattungsvermögens sichern, so kann letzteres entweder einer schon bestehenden juristischen Person zugewendet oder es kann mit dem Vermögen für den Zweck eine selbständige Stiftung errichtet werden, für welche die staatliche Genehmigung, die die Verleihung der Rechtsfähigkeit enthält, zu erholen ist. Wie die Errichtung so unterliegt nach bayer. Staatsrecht auch die Veränderung von Stiftungen der staatlichen Genehmigung. Darauf kann nicht verzichtet werden. Der vom Hl. Stuhle vorgeschlagene Ausdruck institutum Anstalt weist ähnlich wie beneficium auf eine Rechtspersönlichkeit hin, deren Entstehung die staatliche Genehmigung erfordert. Deshalb erscheint das Zugeständnis der freien kirchlichen Errichtung für instituta Anstalten aus rechtlichen Erwägungen nicht angängig. Es dürfte daher bei der gegenwärtigen Fassung officia ecclasiatica zu belassen sein, mit der eine Gefährdung kirchlicher Belange nicht verbunden ist.
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Zu Art. XIII § 1 b. Zu den Ausführungen im Schreiben der apostolischen Nuntiatur vom 11. September ds. Js. wird wiederholt ausdrücklich erklärt, dass
a) die Zulassung zur Reifeprüfung an einem humanistischen Gymnasium in Bayern wie für andere Studierende so auch für solche, die sich dem Studium der Theologie widmen wollen, nicht den Vorgängigen Besuch eines humanistischen Gymnasiums voraussetzt, vielmehr nur den Nachweis der entsprechenden Vorbildung fordert, mag diese auch durch den Besuch einer nichtstaatlichen oder einer privaten Anstalt oder außerhalb einer Anstalt durch private Studien erworben sein;
b) die Reifeprüfung nicht nur an einem staatlichen Gymnasium, sondern auch an einer diesem gleichgestellten nichtstaatlichen humanistischen Anstalt, z. B. einer unter Leitung einer religiösen Genossenschaft stehenden solchen Lehranstalt abgelegt werden kann;
c) Anträgen kirchlicher Oberen auf Zuweisung von Zöglingen zur Ablegung der Reifeprüfung an eine nicht staatliche, von einer religiösen Genossenschaft geleitete, aber mit den Rechten einer staatlichen Anstalt ausgestatteten Lehranstalt jederzeit entsprochen werden wird.
Diese Erklärung, die auf Wunsch auch bei der seinerzeitigen Auswechslung der Vertragsurkunden wiederholt werden könnte, dürfte dem Hl. Stuhle die gewünschte volle Sicherheit dafür bieten, daß die Interessen katholischer Zöglinge, die sich dem geistlichen Berufe widmen wollen, bei Ablegung der Reifeprüfung in keiner Weise gefährdet sind. Es dürfte daher nicht veranlaßt sein, in den Text des Konkordats Zusätze, wie sie in der Note der apostolischen Nuntiatur vom 11. September ds. Jrs. vorgeschlagen sind, aufzunehmen. Solche Zusätze würden
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sich in dem knappen Text des Art. XIII § 1 schwer
einfügen. Anderseits bestehen auch Bedenken dagegen, die Zulassung von Zöglingen einer
bestimmten Art zur Ablegung der Reifeprüfung an bestimmten Anstalten als förmliches Recht in
der feierlichen Form eines Staatsvertrages festzulegen.Zu Art. XIII § 1 c.
Dem Wunsche des Hl. Stuhles könnte durch folgende Fassung Rechnung getragen werden:
"c) Die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer den Bestimmungen des can. 1365 cod. jur. can. genügenden deutschen bischöflichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben".
Dabei nehmen wir an, daß unter einer den Bestimmungen des can. 1365 genügenden deutschen bischöflichen Hochschule nur solche Anstalten begriffen werden, die nicht nur den Anforderungen des can. 1365 über die Lehrdauer entsprechen, sondern auch mit einer der vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Disziplinen genügenden Zahl von Lehrkräften, die allen wissenschaftlichen Anforderungen genügen, besetzt sind.
Zu Art. XIV § 3.
a) Der Hl. Stuhl hält eine genauere Begrenzung des Begriffes "Pfarrer" etwa durch den Beisatz "in engerem Sinne" für geboten. Demgegenüber sei ein Hinweis auf die bisherigen Verhandlungen gestattet, aus denen bestimmt hervorgeht, daß unter "Pfarrer" nur die wirklichen Inhaber der pfarrlichen Rechte zu verstehen sind. Auch die bayerische Verwaltungssprache hat schon während des ganzen vergangenen Jahrhunderts zwischen Pfarrer einerseits und Pfarrgeistlichkeit, Pfarrhilfsgeistlichen, Pfarrverweser, Pfarrvikar andererseits scharf unterschieden. Ebenso tritt in Art. 2 und 4 des bayerischen Gesetzes vom 9. August 1921, 15. Februar und 27. Juli 1922
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über
die Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen diese Unterscheidung klar zutage.
Daraus ergibt sich, daß in Art. XIV § 3 das Erinnerungsrecht nicht im Umfange des
Personenkreises des Art. XI Schlußabsatz des alten Konkordats, sondern nunmehr bei
wirklichen Pfarrern in Anspruch genommen werden will. Hienach möchte eine Ergänzung des
Textes nicht veranlaßt sein. b) Der Hl. Stuhl wünscht ferner einen Ersatz für die Wendung "Gelegenheit geben" "occasionem praebere", um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In der jetzigen Fassung kann ein Anlaß zu Streitigkeiten nicht gefunden werden. Die Sachlage ist ähnlich wie bei der Besetzung der Bischofsstühle nach Art. XIV § 1. Es handelt sich nur um eine Mitteilung der kirchlichen an die staatliche Stelle über die Personalien des für die Besetzung in Aussicht genommenen Geistlichen, die der staatlichen Behörde die Möglichkeit gibt festzustellen, ob ein Anlaß zu Erinnerungen gegen die Person des Kandidaten gegeben ist.
c) Zu dem letzten Satze des § 3 wünscht sich der Hl. Stuhl einen Ersatz für die Wendung "in forma usitata" "in der bisherigen Form" zum Zwecke größerer Klarheit über die Rechtslage. Im vergangenen Jahrhundert war die Praxis die, daß die Bewerber an eine sog. Staatliche Pfarrei ihre Gesuche bei der Kreisregierung einreichten, diese die sämtlichen aufgetretenen Bewerber dem bischöflichen Ordinariate zur Würdigung in Form eines Ternovorschlags mitteilte und die Staatsregierung die Ernennung ohne Bindung an diesen Ternovorschlag vollzog. Regel war, daß die Auswahl aus dem Ternovorschlag erfolgte. Nur in seltenen Fällen und aus triftigen Gründen wurde bei der Auswahl von dem Ternovorschlag der kirchlichen Stelle abgegangen. Dieser Modus soll auch künftig beibehalten werden, lediglich mit dem Unterschiede, daß anstelle der staatlichen Ernennung die Präsentation eines würdigen und geeigneten Bewerbers tritt. Wenn der Hl. Stuhl an den Worten "in der bisherigen Form" Anstoß nimmt, so können diese gestrichen werden. Die Folge ist dann die, dass die Ausübung des staatlichen Patronats- oder Präsentationsrechts sich nach dem ius commune des kirchlichen Gesetzbuches richtet.