Dokument-Nr. 4436
Trendelenburg, Friedrich: [Kein Betreff], vor dem 19. März 1927
Parallel hiermit gehen neuere beunruhigende Nachrichten über die bekannten Parzellierungspläne des tschechoslowakischen Bodenamts. In dieser Beziehung fällt auch eine
In diesen Nachrichten und Gerüchten ist nicht nur die Frage der Zirkumskription der preussischen Diözese Breslau, sondern auch des althergebrachten Eigentums des Bischöflichen Stuhles dieser Diözese berührt.
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Dieses in der Tschechoslowakei belegene Eigentum des Bischöflichen Stuhles von Breslau
steht, wie dem Apostolischen Stuhl bekannt ist, urkundlich so fest, dass Ansprüche eines
Dritten weder nach bürgerlichem noch nach kanonischem Rechte irgend in Betracht kommen
können. Kirchenrechtlich liegt die Frage so klar, dass auf sie zweifellos der Grundsatz des
Apost. Stuhles Anwendung finden muss, den er noch neuerdings in dem Notenwechsel mit
der Preussischen Staatsregierung über die in Polen belegenen Güter der Breslauer Domkirche
als stets von ihm vertreten anerkannt hat (Pro memoria mit Schreiben des Apost. Nuntius
an den Preussischen Ministerpräsidenten vom 7. Juli 1926 – Nr. 35.547 –
)Dieser Standpunkt kann nicht etwa durch Massnahmen der tschechoslowakischen Bodenreform-Gesetzgebung erschüttert werden, und dies umso weniger, als diese Gesetzgebung gegen international anerkennte [sic] Rechtsgrundsätze der Unverletzlichkeit des Eigentums verstösst.
Ebenso würde es dem vorerwähnten Grundsatze über das kirchliche Eigentum geradewegs widersprechen, wenn in Zusammenhang mit der Frage der Diözesangrenzen nichtpreussische kirchliche Stellen mehr oder weniger Anspruch auf diese Güter erheben sollten, wie sie von polnischer Seite anscheinend schon vorgemerkt und von tschechoslowakischer Seite unter Umständen zu besorgen sind.
Preussischerseits muss – wie seit alters her – der grösste Wert darauf gelegt werden, dass die Sicherungen, die in dieser Beziehung zugunsten der Diözese Breslau in den mit der Kurie bestehenden Vereinbarungen enthalten sind, unangetastet bleiben, dass vor allen Dingen der in Rede stehende Güterbesitz selbst,
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der für die kirchliche
Versorgung der Diözese Breslau und der ausgedehnten von ihr abhängigen Gebiete unentbehrlich
ist, gegen jeden Dritten unbedingt geschützt werde. 1↑Von
unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser, ausradiert und masch. eingefügt.
2↑Hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser gestrichen
und eingefügt.