Dokument-Nr. 4461
Pacelli, Eugenio an Preußischer Episkopat
Berlin, 28. Februar 1926

Streng vertraulich!
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An die Hochwürdigsten Ordinarien Preussens.
Im Verfolg eines die Diözese Limburg betreffenden Einzelfalles ist bereits im Frühjahr 1925 eine Anfrage an den Heiligen Stuhl gelangt, in welcher Weise die Präsentation auf Pfarrstellen bisher staatlichen Patronats vonseiten der bischöflichen Behörden behandelt werden solle. Mit Rücksicht auf die preussischen Konkordatsverhandlungen, bei denen die Patronatsfrage nach den Bestimmungen des Codex Juris Canonici und in Anpassung an die durch die Reichs- und preussische Verfassung geschaffene neue Rechtslage zu Erörterung und Entscheidung kommen dürfte, erteilte der Heilige Stuhl durch die Apostolische Nuntiatur dem Hochwürdigsten Herrn Bischof von Limburg am 30. März 1925 die Weisung, die Präsentation vonseiten des preussischen Oberpräsidiums in Cassel nur provisorisch und de facto und mit dem ausdrücklichen Vorbehalt entgegenzunehmen, dass dies keinen Präzedenzfall für die definitive Regelung bilden könne. Denselben Standpunkt bestätigte eine er-
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neute Anweisung des Heiligen Stuhles vom 1. Dezember 1925 trotz der unterm 20. Oktober 1925 von dem Casseler Oberpräsidium im Namen der preussischen Staatsregierung ausgesprochenen Rechtsverwahrung gegen den bischöflichen Vorbehalt.
Von dem Bestreben geleitet, die kirchlichen Rechtsgrundsätze auf dem Gebiete des Patronatsrechtes rein und ungemindert zur Auswirkung zu bringen, hat der Heilige Stuhl die praktische Behandlung der Frage des Staatspatronates in Bayern nach der Revolution so geregelt, dass die staatlicherseits erfolgenden Präsentationen auf Pfarreien zunächst lediglich provisorisch und de facto anerkannt wurden und mit dem ausdrücklichen, von der bayerischen Staatsregierung angenommenen Vorbehalt, dass dies keinen Präzedenzfall für die definitive Regelung der Patronatsfrage bilden könne. Der Fixierung dieses Standpunktes diente ein besonderes vorläufiges Abkommen, das bis zum Inkrafttreten der mit dem kanonischen Recht übereinstimmenden Patronatsabmachungen des Konkordates massgebend blieb.
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Da in einzelnen preussischen Diözesen die Zahl der Pfarreien staatlichen Patronats nicht unbeträchtlich ist, so hat auch für die katholische Kirche in Preussen eine den kanonischen Vorschriften entsprechende Lösung eine besondere grundsätzliche und praktische Bedeutung. Um einer solchen kirchenrechtlich einwandfreien Lösung ähnlich wie in Bayern die Wege offen zu halten, weist der Heilige Stuhl die Hochwürdigsten Ordinarien Preussens hiermit an, bei etwaigen staatlichen Präsentationen die oben angegebene, der Verfügung vom 30. März 1925 entnommene Klausel in Anwendung zu bringen. Nach dem Vorgang des Casseler Oberpräsidiums wird zwar damit zu rechnen sein, dass die bischöfliche Rechtsverwahrung staatlicherseits eine formelle Zurückweisung finden wird. Letzteres kann jedoch keinen hinreichenden Grund darstellen, den aus prinzipiellen Erwägungen notwendigen Vorbehalt kirchlicherseits zu unterlassen oder abzuschwächen.
Ergebenst
+ Eugen Pacelli Erzbischof von Sardes
Apostolischer Nuntius
Empfohlene Zitierweise
Pacelli, Eugenio an Preußischer Episkopat vom 28. Februar 1926, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 4461, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/4461. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 29.01.2018.