Dokument-Nr. 5363
Bayerisches Staatsministerium des Äußern an Pacelli, Eugenio
München, 31. August 1920
12v
berechtigt ist. Moser pflegt auch das Lorettokreuz und den Stern des Grabritterordens zu tragen.Da Moser schon früher im Besitz eines gefälschten päpstlichen Stempels war und gefälschte Ordensverleihungsdiplome an verschiedene Personen abgesetzt hat (vergl. die diesseitige Verbalnote vom 23.7.1919 Nr. 11967 und die dortige gefl. Verbalnote vom 25.7.1919 Nr. 13407), ist zu vermuten, dass ihm auch die Auszeichnungen, die er von Seiner Heiligkeit dem Papste erhalten haben will, nicht wirklich verliehen wurden.
Auf die Kundgebung des Staatsministeriums des Äußern in Nr. 280 der Bayer. Staatszeitung vom 19.11.1919, dass Moser im offiziellen Handbuch des päpstlichen Hofes, dem Annuario Pontificio sich weder unter den Geheimkämmerern, noch unter den Ehrenkämmerern Seiner Heiligkeit des Papstes finde, hat er erwidert, dass er seit dem 17. Mai 1911 päpstlicher Ehrenkämmerer sei und dass die Ernennung die Unterschrift des Majordomus Grafen Ranuzzi di Bianchi trage.
Da für die allenfallsige Einleitung eines Strafverfahrens die Feststellung wesentlich wäre, ob Moser den Titel eines päpstlichen Ehrenkämmerers und die beiden Orden zu Recht führt, darf die Päpstliche Nuntiatur ergebenst um eine gefällige Äußerung hierüber gebeten werden.
Für geneigte Erteilung der erbetenen Auskünfte beehrt sich das Staatsministerium des Äußern schon im Voraus den verbindlichsten Dank auszusprechen.