Dokument-Nr. 7114
Michalkiewicz, Kazimierz Mikołaj an Beseler, Hans Hartwig von
Vilnius, 07. April 1916

Abschrift
Ich beehre mich der Verwaltung des Herrn Oberbefehlshabers Ost Folgendes ergebenst mitzuteilen: Auf Grund des Kirchenrechts und der Ortsgesetze sind die geistlichen von allen Steuern und Abgaben, sowohl von den persönlichen wie auch von den Grund- und Einkommensteuern befreit. Indessen erheben manche Ortsbehörden von den Geistlichen nicht nur Grundsteuern wie z. B. das Kreisamt Malaty für den Roschasse bei Tschuly u. das Kreisamt Grodno für das Gut Kiełbasini, sondern auch Steuern vom Einkommen aus freiwilligen Spenden u. Stolgebühren. So z. B. wurde das Einkommen des Pfarrers in Szeszlosze im Dekanat Giedrojcie auf 4.000 Mk. eingeschätzt, wofür er 40 Mk. Steuern zahlen musste. Da einerseits ein solches Einkommen nicht einmal annährend sich bestimmen lässt, und andererseits dasselbe in vielen Fällen die einzige Quelle des Unterhaltes des Pfarrers, der Kirche und des Kirchendieners ist, so bitte ich ergebenst die Verwaltung des Herrn Oberbefehlshabers Ost, dass die Geistlichkeit dem kanonischen Recht gemäß auch weiterhin frei von allen Abgaben bleiben dürfte.
Empfohlene Zitierweise
Michalkiewicz, Kazimierz Mikołaj an Beseler, Hans Hartwig von vom 07. April 1916, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 7114, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/7114. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 10.03.2014.