Dokument-Nr. 7115
Beseler, Hans Hartwig von an Michalkiewicz, Kazimierz Mikołaj
[Hauptquartier], 28. April 1916

Abschrift
Für die Frage der Besteuerung der Geistlichen ist das kanonische Recht nicht maßgebend, da diese nur in innerkirchlichen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche und auch da nur soweit gilt, als ausdrückliche Staatsgenehmigung dazu vorliegt. Die Frage der Besteuerung der Geistlichen richtet sich vielmehr nach den von hieraus erlassenen Verordnungen. Danach sind die Geistlichen von persönlichen Steuern befreit (§ 2 der Verordnung betreffend die Erhebung einer Kopfsteuer vom 6. April 1916). Dagegen sind sie, bzw. die kirchlichen Anstalten der Grundsteuer unterworfen. Eine Änderung hierin eintreten zu lassen, bin ich zu meinem Bedauern nicht in der Lage.
Von Seiten des Oberbefehlshabers Ost.
Der Oberquartiermeister.
(Unterschrift).
Empfohlene Zitierweise
Beseler, Hans Hartwig von an Michalkiewicz, Kazimierz Mikołaj vom 28. April 1916, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 7115, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/7115. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 10.03.2014.