Dokument-Nr. 7123
Eichhorn, Emil Gottfried Hermann von: Befehl über die Benutzung der St. Johanneskirche zur Abhaltung der Gottesdienste der katholischen Militärgemeinde Vilnius. [Hauptquartier], 19. Mai 1916
A: an allen Sonn- und Feiertagen von 8 bis 9 vormittags. Auf Befehl des A. O. K. 10. Insp. d. Rekr. Deposs. vom 4. 9. 1916 Nr. 4191 findet der Gottesdienst von 9 -10 Uhr vormittags statt.
B: an allen anderen Tagen zur Feier der hl. Messe, zur Ausspendung der hl. Sakramente pp. zu der von dem amtierenden Militärgeistlichen nach Ver-
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einbarung mit den Truppenteilen festgesetzten Zeit.2) Betr. Benutzung der Kirche dürfen insbesondere an allen Sonn-und Feiertagen:
a) in der Zeit von 7.45. Uhr bis 9.30. Uhr. Seit 4.9.1918 kommt die Zeit von 8.30. bis 10.15. in Betracht von Seiten der Zivilgeistlichen in der Kirche keinerlei Gottesdienste abgehalten oder Amtshandlung vorgenommen werden [sic]. Ausgenommen sind allein Beichthören und unaufschiebbare Versehgänge. Letztere müssen von der ersten Seitenkapelle auf der Evangelienseite aus unter Vermeidung jeglicher Störung auf dem Wege durch die Sakristei erfolgen;
b) bleiben sämtliche in der Kirche vorhandene Bänke für die Benutzung durch die Mitglieder der Militärgemeinde frei:
c) sind die Angehörigen der Zivilgemeinde anzuweisen, dass das Betreten der Kirche nach Beginn des Militärgottesdienstes, sowie das Umhergehen während desselben, strengstens verboten ist.
3) Sämtliche in der Kirche bzw. Sakristei vorhandenen Kultgeräte (Messegewänder, Kelche, Monstranz pp) stehen den katholischen Militärgeistlichen für die Abhaltung des Gottesdienstes zur Verfügung. Die Auswahl der zu benutzenden Ornate und Kultgeräte steht allein und ausnahmslos dem amtierenden Militärgeistlichen zu. Sämtliche Schränke, Schubladen pp. müssen zu diesem Behufe unverschlossen sein.
In der Sakristei ist ein geeigneter verschließbarer Raum zur Aufbewahrung der den Militärgeistlichen zugehörigen Kirchenutensilien zur Verfügung zu stellen.
4) Die für den Gottesdienst notwendigen kirchlichen Verbrauchsgegenstände (Messwein, Oblaten, Wachskerzen usw. einschl. elektr. Licht) liefert die Zivilgemeinde. Über die dadurch entstehenden Ausgaben ist – laut des A. O. K. vom 27.4.16 – von der Zivilgemeinde am Ende eines jeden Monats eine genaue Kostenaufstellung an das Et. Pfarramt der 10. Armee einzureichen, dass die
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Prüfung und Anweisung der Beträge zu veranlassen hat.5) Küster und Kirchendiener, der Küster bezieht eine monatliche Remuneration von 4 , der Balgentreter von 3 Mark, haben den an sie ergehenden Befehlen der amtierenden Militärgeistlichen, soweit sie sich auf die Mitbenutzung der Kirche, Kultgerät usw., bzw. auf die Abhaltung des Gottesdienstes beziehen, ohne Widerrede auf das strikteste Folge zu leisten.
Für die Richtigkeit der Abschrift: (Unterschrift) Hauptmann und Adjutant beim A. O. K. 10