Dokument-Nr. 9710
Pacelli, Eugenio an Gasparri, Pietro
München, 30. Oktober 1919
Regest
Pacelli sprach mit dem bayerischen Außen- und Kultusminister Johannes Hoffman über die Frage des staatlichen Präsentationsrechts auf Pfarreien. Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung ist noch nicht anwendbar, weil seine Durchführung gemäß dem letzten Absatz eine weitere Regelung erfordert, die der Landesgesetzgebung obliegt. Deswegen schlug der Minister vor, dass man das alte Recht anwenden solle, das heißt der Staat einen Vorschlag mache, die Bischöfe die Pfarreien aber selbst besetzen können. Der Minister sicherte Pacelli auch zu, dass diese Lösung kein Präzedenzfall sei und keinen Einfluss auf eine zukünftige definitive Regelung haben werde. Inzwischen sei der verlängerte Einsatz von Pfarradministratoren in spiritualibus in vakanten Pfarreien schwierig, weil diese ein niedrigeres Gehalt als Pfarrer bekommen. Deswegen bittet Pacelli Gasparri, ob die bayerischen Bischöfe für die Besetzung der Pfarreien dieselben Weisungen befolgen können, die Gasparri für die preußischen Bischöfe in seiner Depesche Nr. 97515 erteilt hatte.[Kein Betreff]
30v
è impossibile prevedere quando potrà effettuarsi definitivo regolamento e non avendo semplici economi spirituali stipendio parroci, il che nell'attuale difficoltà economica produce grave disagio clero, prego V. E. significarmi se per parrocchie patronato Baviera Vescovi possono procedere analogo criterio già adottato Santa Sede per canonici Prussia conforme dispaccio 97515.(f.) Pacelli
1↑Protokollnummer rekonstruiert aus Protokollbuch.