TEI-P5
"[...] In jeder der oben benannten erzbischöflichen und bischöflichen Kirchen soll,
nach Vorschrift der heiligen Kirchenversammlung von Trient, zur Erziehung und Unterweisung
der Clerisei, unter der freien Leitung und Verwaltung des Bischofs, eine geistliche
Bildungsanstalt bestehen, wo eine dem Bedürfnisse und Nutzen der Diöcese angemessene Anzahl
von Zöglingen unterhalten werden kann.
Da Uns bekannt ist, daß in vier von jenen Diöcesen dergleichen schon bestehen, so befehlen Wir, daß baldmöglichst in der einzigen noch übrigen eine solche zweckmäßig errichtet werde."
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Bulle Pius' VII. "Provida solersque" vom 16. August 1821, Artikel 1
Da Uns bekannt ist, daß in vier von jenen Diöcesen dergleichen schon bestehen, so befehlen Wir, daß baldmöglichst in der einzigen noch übrigen eine solche zweckmäßig errichtet werde."
Quellen
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 106,
S. 246-257 [deutscher Text], hier 248.
MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa
Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954,
S. 667-676 [lateinischer Text], hier 669.
Empfohlene Zitierweise
Bulle Pius' VII. "Provida solersque" vom 16. August 1821, Artikel 1, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10004, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10004. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.