Interkalargefälle / Interkalarfrüchte

Interkalargefälle oder Interkalarfrüchte sind die Erträge eines Benefiziums oder einer Pfründe, die in der Zeit zwischen ihrer Erledigung (durch Tod, Amtsverzicht oder Versetzung) und ihrer Neubesetzung anfallen. Im Mittelalter beanspruchte der Heilige Stuhl diese Einkünfte. Nach cann. 1480-1482 CIC/1917 gehört die Hälfte der Inkalargefälle dem Benefizium oder dem Gemeinschaftsvermögen (z.B. eines Domkapitels) und zur anderen Hälfte der Kirchenstiftung. Wo die alte Gewohnheit besteht, dass die Interkalargefälle ganz an die Diözese fallen, in der das Benefizium liegt, wird dieses Gewohnheitsrecht vom römischen Kirchenrecht toleriert.
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 91958, S. 454 f.
SAMBETH, Friedrich, Interkalarfrüchte, in: Lexikon für Theologie und Kirche 5 (1933), Sp. 437 f.
Empfohlene Zitierweise
Interkalargefälle / Interkalarfrüchte, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10017, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10017. Letzter Zugriff am: 26.12.2024.
Online seit 03.06.2013, letzte Änderung am 10.03.2014.
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