Kirchensteuergesetz von 1905

In diesem Gesetz wurden die katholischen Kirchengemeinden berechtigt, Steuern zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu erheben, sofern die anderen Einnahmen und Geldmittel nicht ausreichten. Die Steuerbeschlüsse bedurften der Genehmigung durch den Staat und den Bischof.
Quellen
Staatsgesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 [Auszug], in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 3: Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 26, S. 50-52.
Empfohlene Zitierweise
Kirchensteuergesetz von 1905, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12040, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12040. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.
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