Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 13

"Bei dem erstmaligen Antragsverfahren gilt die Beibehaltung bestehender Bekenntnisschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder bekenntnisfreier Schulen ohne weitere Voraussetzung als im Sinne des § 7 beantragt.
Wird die Neueinrichtung einer Schule beantragt oder gilt ein Antrag nach Abs. 1 als gestellt, so ist das Anmeldungsverfahren (§ 7) auch auf die Gemeinschaftsschule zu erstrecken. Nicht angemeldete Kinder gelten als für die Schule angemeldet, die sich besuchen."
Quellen
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom 28. April 1921; Dokument Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 1640 bis 1894, Berlin 1924, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1615, in: www.reichstagsprotokolle.de (Letzter Zugriff am: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen (Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 27.
Empfohlene Zitierweise
Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 13, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 277, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/277. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 25.02.2019.
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