Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 13
Wird die Neueinrichtung einer Schule beantragt oder gilt ein Antrag nach Abs. 1 als gestellt, so ist das Anmeldungsverfahren (§ 7) auch auf die Gemeinschaftsschule zu erstrecken. Nicht angemeldete Kinder gelten als für die Schule angemeldet, die sich besuchen."
Quellen
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom
28. April 1921; Dokument
Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der
Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags.
I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten
Nr. 1640 bis 1894, Berlin 1924, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1615, in: www.reichstagsprotokolle.de (Letzter Zugriff am: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des
Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen
(Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 27.