Preußisches Gesetz betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze vom 14. Juli 1880, Artikel 6

"Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt, die Errichtung neuer Niederlassungen von Genossenschaften, welche im Gebiete der preußischen Monarchie gegenwärtig bestehen und sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, zu genehmigen, auch widerruflich zu gestatten, daß gegenwärtig bestehende weibliche Genossenschaften, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, die Pflege und Unterweisung von Kindern, die sich noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, als Nebenthätigkeit übernehmen.
Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des Staates in Gemäßheit des §. 3 im Gesetz vom 31. Mai 1875 (G. S. S. 217) und können durch Königliche Verordnung aufgehoben werden.
Der Krankenpflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie von gefallenen Frauenspersonen gleichgestellt."
Quellen
Gesetz betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze vom 14. Juli 1880, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfs 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 387, S. 818 f, hier 818.
Gesetz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1880, Nr. 27, S. 285 f., in: www.wbc.poznan.pl (Letzter Zugriff am: 03.05.2019).
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze vom 14. Juli 1880, Artikel 6, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3386, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3386. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
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