Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Deutschen Regierung und der Regierung der Französischen Republik über Kriegsgefangene vom 26. April 1918
1.) die Entlassung der Kriegsgefangenen in die Heimat (Austausch von Land zu Land) und Internierung der Kriegsgefangenen in der Schweiz,
2.) die Einrichtung und den Dienstbetrieb in den Gefangenenlagern,
3.) die Ernährung der Kriegsgefangenen,
4.) Gerichtliche und Disziplinarstrafen,
5.) die Abänderung der Berner Vereinbarung vom 15. März 1918 und
6.) Vergeltungsmaßnahmen.
Ihr waren vier Anlagen beigefügt:
1.) Mindestanforderungen für die Einrichtung und den Dienstbetrieb in Offiziersgefangenenlagern,
2.) Mindestforderungen für die Einrichtung und den Dienstbetrieb in Mannschaftslagern,
3.) Grundsätze für die Vollstreckung der Disziplinarstrafen an kriegsgefangenen Offizieren und
4.) Grundsätze für die Vollstreckung der Disziplinarstrafen an kriegsgefangenen Unteroffizieren und Mannschaften.
Quellen
Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Deutschen Regierung und der Regierung der
Französischen Republik über Kriegsgefangene vom 26. April 1918, in: SCHEIDL, Franz,
Die Kriegsgefangenschaft von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Eine
völkerrechtliche Monographie, Berlin 1943, S. 125-136.
Literatur
HINZ, Uta, Gefangen im Großen Krieg. Kriegsgefangenschaft in Deutschland 1914-1921
(Schriften der Bibliothek für Zeitgeschichte NF 19), Essen 2006, S. 87,
Anm. 80.
SCHEIDL, Franz, Die Kriegsgefangenschaft von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart.
Eine völkerrechtliche Monographie, Berlin 1943, S. 99.