Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 07
(2) Pfarr- oder Pfründstiftungen, sonstige Stiftungen zur Ausstattung von Kirchenstellen und Kirchenpflegen werden von dem Kultministerium, andere kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts von dem Staatsministerium auf Antrag des Kultministeriums genehmigt. Versagt das Kultministerium die Genehmigung, so kann die Oberkirchenbehörde das Staatsministerium anrufen. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die bestehenden Pfarreien der evangelischen Kirche und die bestehenden Pfründstiftungen und Kirchenpflegen der katholischen Kirche erlangen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsfähigkeit, soweit sie nicht schon vorher rechtsfähig gewesen sind. Wenn in einer katholischen Kirchengemeinde mehrere Einzelpflegen bestehen, so gelten sie im Sinn dieser Bestimmung als eine Kirchenpflege; der Kirchenpflege einer rechtsfähigen Teil- oder Tochtergemeinende kommt jedoch die Rechtsfähigkeit zu. Sonstige Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsverhältnisse am Ortskirchenvermögen, werden durch die Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht berührt.
(4) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind auch die Anstalten."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit
der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137,
S. 190-198 [Auszug], hier 191.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg,
Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 94.