Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 23-25
§ 24. (1) Die Erhebung der Landeskirchensteuer setzt einen Beschluß einer gewählten Vertretung der Kirchengenossen voraus.
(2) Der Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der landeskirchlichen Steuervertretung, insbesondere auch ihre Beteiligung an der Feststellung des Haushaltsplans und der Rechnungsprüfung, werden durch Satzung der Kirche geordnet. Die Satzung bedarf der staatlichen Anerkennung; die nähere Regelung der Geschäftsordnung durch die Steuervertretung ist ausgenommen. Gegen die Versagung der Anerkennung kann das Staatsministerium angerufen werden.
§ 25. (1) Der Steuerbeschluß kann vollzogen werden, wenn er von dem Kultministerium auf Antrag der Oberkirchenbehörde für vollziehbar erklärt ist.
(2) Mit dem Steuerbeschluß ist dem Ministerium der Haushaltsplan der Kirche vorzulegen.
(3) Soweit der Steuerbeschluß der Zustimmung des Finanzministeriums nicht bedarf, kann das Kultministerium die Vollziehbarkeit nur versagen, wenn er gegen das Gesetz verstößt. Gegen die Versagung der Vollziehbarkeit steht der Kirche in solchen Fällen die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) zu."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit
der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137,
S. 190-198 [Auszug], hier 194.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg,
Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 98 f.