Preußisches Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom 14. Juli 1905, vom 25. November 1920
§ 1. In den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden erfolgt die Heranziehung zu Kirchensteuern für das Rechnungsjahr 1920, soweit die Einkommensteuer als Maßstab der Umlegung dient, vorläufig nach der den Kirchensteuerbeschlüssen zugrunde gelegten Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für das Rechnungsjahr 1919.
Die endgültige Heranziehung zu dieser Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1920 hat, sobald die Veranlagung zur Reichseinkommenssteuer für das Rechnungsjahr 1920 geschehen ist, nach dem Maßstab und dem Ergebnis der letzteren stattzufinden.
§ 2. Die im § 19, Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl., S. 1993) vorgesehenen Anträge wegen der Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Landesfinanzämter und die Finanzämter können mit Wirkung für die katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbände von den bischöflichem Behörden gestellt werden.
Soweit die Übertragung erfolgt, treten die Landesfinanzämter und die Finanzämter an die Stelle derjenigen nach dem Gesetze vom 14. Juli 1905 (GS, S. 281) berufenen Behörden, deren Aufgaben beim Kirchensteuergeschäfte sie wahrzunehmen haben.
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit rückwirkender Kraft am 1. April 1920 in Geltung."
Literatur
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den
katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom 14. Juli 1905, vom
25. November 1920, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und
Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik,
Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 128, S. 176 f.