Reichsgesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922

In den Jahren 1921 und 1922 rollte eine rechtsradikale Anschlagsserie gegen linke und demokratische Politiker durch die Weimarer Republik. Insbesondere die "Organisation Consul" tat sich dabei mit dem Mord an Matthias Erzberger am 26. August 1921 und einem fehlgeschlagenen Blausäureattentat auf Philipp Scheidemann am 4. Juni 1922 hervor. Als die Terrorgruppe am 24. Juni den amtierenden Reichsaußenminister Walther Rathenau erschoss, reagierten die republikanischen Kräfte entschieden. Neben einem 24-stündigen Generalstreik der Gewerkschaften und gemeinsamen Massenkundgebungen der Kommunistischen Partei (KPD), der sozialdemokratischen Parteien sowie der bürgerlich-demokratischen Parteien trat nach schwierigen Verhandlungen im Reichstag und mit den Ländern am 21. Juli 1922 das Gesetz zum Schutze der Republik in Kraft. Das verfassungändernde Gesetz erhielt die notwendige Zweidrittelmehrheit durch die Zustimmung der oppositionellen Unabhängigen Sozialdemokraten (USPD) und der Deutschen Volkspartei (DVP).
Es stellte alle Formen der Unterstützung von Mordplänen gegen Regierungsmitglieder unter hohe Strafen bis zum Tode. Daneben erlaubte es wie die präsidiale Notverordnung vom 29. August 1921, die nach dem Mord an Erzberger erlassen, aber bereits am 16. Dezember wieder aufgehoben worden war, republikfeindliche Veranstaltungen zu verbieten. Darüber hinaus konnten republikfeindliche Organisationen nun verboten und der Presse für Hetzartikel Publikationsverbote angedroht werden. Schließlich wurde die Zuständigkeit für alle Belange des Republikschutzes einem neuen Staatsgerichtshof übertragen. Ergänzend zum Republikschutzgesetz wurde am gleichen Tag ein Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik erlassen. Da die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Republik den Ländern übertragen wurde, wurden entsprechende Maßnahmen in sehr unterschiedlichem Umfange umgesetzt. Während sozialdemokratische Landesregierungen rigoros vorgingen, wurde in Bayern, dem Rückzugsraum der rechtsradikalen Verbände, kein einziges Vereinsverbot ausgesprochen.
Quellen
Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922, in: Reichsgesetzblatt, Teil I, 1922, Nr. 52, S. 590-593, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 05.03.2014).
Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922, in: Reichsgesetzblatt, Teil I, 1922, Nr. 52, S. 585-590, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 05.03.2014).
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung vom 29. August 1921, in: Reichsgesetzblatt 1921, Nr. 90, S. 1239 f., in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 05.03.2014).
Literatur
BÜTTNER, Ursula, Weimar. Die überforderte Republik. 1918-1933, in: BENZ, Wolfgang (Hg.), Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 18: 20. Jahrhundert (1918-2000), Stuttgart 102010, S. 171-767, hier 405-415.
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1082, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1082. Letzter Zugriff am: 26.04.2024.
Online seit 10.03.2014, letzte Änderung am 25.02.2019.
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