Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, § 360, Abs. 8
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;..."
Quellen
MEYER, Friedrich (Bearb.), Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai
1871. Text-Ausgabe, mit Hinweisen auf die analogen Bestimmungen der früheren
Strafgesetzbücher von Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, den Thüringischen
Staaten, Hessen, dem Code pénal; kurzen Anmerkungen, den betreffenden
Einführungs-Gesetzen und einer Zusammenstellung der neben dem Strafgesetzbuche geltenden
strafrechtlichen Bestimmungen anderer Reichs-Gesetze, Berlin 1871, ND Stockstadt am Main
2010, S. 111 f.