Preußisches Gesetz betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875, § 2
Die nämliche Gebrauchstheilung findet bezüglich der kirchlichen Geräthschaften statt.
Ist der altkatholischen Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder beigetreten, so steht der Gemeinschaft der Mitgebrauch der Kirche in den zur Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stunden, bei mehreren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche zu."
Quellen
Preußisches Gesetz, betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an
dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter
des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990
ND Darmstadt 2014, Nr. 314, S. 669 f.