TEI-P5
"Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichregierung bedarf der Zustimmung des
ReichsratS. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht
zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die
abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.
Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen."
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 069
Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen."
Quellen
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt 152
(1919), S. 1383-1418, hier 1396, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 16.10.2013).
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt 152
(1919), S. 1383-1418, hier 1396, in: www.lwl.org (Letzter Zugriff am: 16.10.2013).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: HUBER, Ernst Rudolf
(Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche
Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart u. a. 31991, Nr. 157,
S. 151-179, hier 161.
Empfohlene Zitierweise
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 069, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12062, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12062. Letzter Zugriff am: 02.07.2025.