"4. Der Heilige Stuhl wird, bevor er zu Ernennung von Erzbischöfen,
Diözesan-Bischöfen, Koadjutoren cum jure successionis und des Armeebischofs schreitet, der
tschechoslowakischen Regierung den Namen des Kandidaten bekanntgeben, damit er sich
vergewissern könne, daß die Regierung gegen die Wahl keine politischen Bedenken hegt. Die
angeführten kirchlichen Würdenträger müssen tschechoslowakische Staatsangehörige sein. Unter
Einwendungen politischer Art sind alle Einwendungen zu verstehen, die die Regierung mit
Gründen unterstützen kann, die sich auf die Sicherheit des Landes beziehen, z. B. daß sich
der ausgewählte Kandidat politische, irredentistische, separatistische oder gegen die
Verfassung oder die öffentliche Ordnung im Staate gerichtete Tätigkeit zuschulden kommen
ließ. Der Name des Kandidaten, der vom Heiligen Stuhle der Regierung angegeben wurde, und
auch die bezüglichen Verhandlungen werden geheimgehalten. Die Bestimmungen über den
Armeebischof werden nur in dem Falle in Wirksamkeit treten, daß das System der
selbstständigen religiösen Fürsorge für Soldaten aufrechterhalten bleibt. In diesem Falle
wird außer auf Einwendungen politischer Art auch auf solche Einwendungen Rücksicht genommen
werden, die sich auf die Stellung des Kandidaten in der Armee beziehen."
Quellen
Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Tschechoslowakei vom
17. Dezember 1927, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung
der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964,
S. 500-503.
Empfohlene Zitierweise
Politische Klausel im Modus vivendi mit der Tschechoslowakei vom 17. Dezember
1927, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1272, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1272. Letzter Zugriff am: 23.11.2024.
Online seit 02.11.2015, letzte Änderung am 24.06.2016.Als PDF anzeigen