Politische Klausel im Modus vivendi mit der Tschechoslowakei vom 17. Dezember 1927

"4. Der Heilige Stuhl wird, bevor er zu Ernennung von Erzbischöfen, Diözesan-Bischöfen, Koadjutoren cum jure successionis und des Armeebischofs schreitet, der tschechoslowakischen Regierung den Namen des Kandidaten bekanntgeben, damit er sich vergewissern könne, daß die Regierung gegen die Wahl keine politischen Bedenken hegt. Die angeführten kirchlichen Würdenträger müssen tschechoslowakische Staatsangehörige sein. Unter Einwendungen politischer Art sind alle Einwendungen zu verstehen, die die Regierung mit Gründen unterstützen kann, die sich auf die Sicherheit des Landes beziehen, z. B. daß sich der ausgewählte Kandidat politische, irredentistische, separatistische oder gegen die Verfassung oder die öffentliche Ordnung im Staate gerichtete Tätigkeit zuschulden kommen ließ. Der Name des Kandidaten, der vom Heiligen Stuhle der Regierung angegeben wurde, und auch die bezüglichen Verhandlungen werden geheimgehalten. Die Bestimmungen über den Armeebischof werden nur in dem Falle in Wirksamkeit treten, daß das System der selbstständigen religiösen Fürsorge für Soldaten aufrechterhalten bleibt. In diesem Falle wird außer auf Einwendungen politischer Art auch auf solche Einwendungen Rücksicht genommen werden, die sich auf die Stellung des Kandidaten in der Armee beziehen."
Quellen
Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Tschechoslowakei vom 17. Dezember 1927, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 500-503.
Empfohlene Zitierweise
Politische Klausel im Modus vivendi mit der Tschechoslowakei vom 17. Dezember 1927, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1272, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1272. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 02.11.2015, letzte Änderung am 24.06.2016.
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