TEI-P5
"Das gesamte Vermögen der öffentlichen Stiftungen und die stiftungsmäßige Verwendung
seiner Erträgnisse unterstehen dem besonderen Schutze des Staates. Stiftungsvermögen darf
unter keinem Vorwande dem Staatsvermögen einverleibt werden. Verwaltung und Ausrichtung der
öffentlichen Stiftungen werden staatlich beaufsichtigt.
Ein besonderes Gesetz über das Stiftungswesen bleibt vorbehalten."
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 05.05.2019. Als PDF anzeigen
Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 25
Ein besonderes Gesetz über das Stiftungswesen bleibt vorbehalten."
Quellen
Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK,
Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen
Freistaaten 1918-1933, Tübingen 2004, S. 106-127, hier 111.
Empfohlene Zitierweise
Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 25, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 13085, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/13085. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.