Verfassung (Grundgesetz) der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik vom 10. Juli 1918
Gerade unter den Bedingungen des russischen Bürgerkriegs trug die Verfassung provisorischen Charakter. Die Gesetzgebungsarbeit war weiter pragmatisch-situationsbedingt und folgte kaum einem roten Verfassungsfaden. Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit klafften nicht erst bei den späteren Verfassungen von 1924 und 1936, sondern bereits 1918 auseinander. Die Verfassung war dem Staat nicht vorgeordnet gedacht, sondern Bestandteil des Staates. So war sie höchste geltende Rechtsnorm des Landes, konnte aber der politischen Macht selbst keine Grenze setzen, weil sie dem Staat unbegrenzte Machtmittel in die Hand gab. Dementsprechend gab es auch keine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Quellen
Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR).
Angenommen vom 5. Allrussischen Sowjetkongreß am 10. Juli 1918, in:
ALTRICHTER, Helmut (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod,
Bd. 1: Staat und Partei, München 1986, Nr. 62, S. 143-160.
Literatur
PLAGGENBORG, Stefan, Die Organisation des Sowjetstaates, in: SCHRAMM, Gottfried (Hg.),
Handbuch der Geschichte Russlands, Bd. 3: 1856-1945. Von den autokratischen
Reformen zum Sowjetstaat, Halbbd. 2, Stuttgart 1992, S. 1413-1525, hier
1414-1422.
VIAF:
311455988