TEI-P5
Das Wehrgesetz vom 23. März 1921 war die gesetzliche Grundlage der Reichswehr.
Es regelte in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Versailler Vertrages den Umfang des
Heeres und der Marine. Darüber hinaus enthielt es Bestimmungen zu Gliederung und
Befehlsstrukturen, zum Verhältnis der Einzelländer zur Reichswehr sowie zu den Pflichten und
Rechten ihrer Angehörigen. Selbständige Streitkräfte der Einzelstaaten verloren damit
endgültig ihre gesetzliche Grundlage.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Wehrgesetz vom 23. März 1921
Quellen
Wehrgesetz vom 23. März 1921, in: Reichsgesetzblatt 1921, Nr. 35,
S. 329-341alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 06.05.2019).
Literatur
CARSTEN, Francis L., Reichswehr und Politik 1918-1933, Köln / Berlin 1964,
S. 124-126.
Empfohlene Zitierweise
Wehrgesetz vom 23. März 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1319, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1319. Letzter Zugriff am: 01.07.2025.