Pastoralinstruktion für die katholischen Geistlichen an den Gefangenenanstalten der Justizverwaltung in Preußen vom 29. März 1925

Die Instruktion wurde vom Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz, dem Breslauer Fürstbischof Adolf Kardinal Bertram im Namen der Bischöfe von Preußen erlassen und beschäftigt sich in 61 Punkten mit der Gefängnisseelsorge. In Punkt 8 geht Bertram auf die von Pacelli vorgenommene Unterscheidung zwischen haupt- und nebenamtlicher Beschäftigung ein: "Der Gefangenseelsorger wird entweder als Beamter hauptamtlich angestellt oder durch Vertrag angenommen und zugelassen (DVO. § 29). Für eine bestimmte Anzahl größerer Anstalten werden Geistliche im Hauptamt berufen mit der Amtsbezeichnung Strafanstaltspfarrer oder Strafanstaltsoberpfarrer. In der Regel sollen diese vorher mehrere Jahre in der Gemeindeseelsorge tätig gewesen sein und sich bewährt oder als Hilfsseelsorger in den Gefangenanstalten schon Erfahrung gesammelt haben."
Literatur
Bertram, Adolf, Pastoralinstruktion für die katholischen Geistlichen an den Gefangenanstalten der Justizverwaltung in Preußen, Breslau 1925.
Empfohlene Zitierweise
Pastoralinstruktion für die katholischen Geistlichen an den Gefangenenanstalten der Justizverwaltung in Preußen vom 29. März 1925, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1356, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1356. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.06.2016.
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