Badische Verfassung vom 21. März 1919, § 39

"(1) Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am zehnten Tage nach dem Wahltage zusammen.
(2) Er prüft die Vollmacht seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer für die Dauer der Sitzungsperiode.
(3) Nach jeder Neuwahl beruft sodann der Landtag gemäß § 52 die Mitglieder des Staatsministeriums."
Quellen
Badische Landesverfassung vom 21. März 1919, in: GRÄBENER, Richard, Verfassungsinterdependenzen in der Republik Baden. Inhalt und Bedeutung der badischen Landeskonstitution von 1919 im Verfassungsgefüge des Weimarer Bundestaates, Baden-Baden 2014, S. 473-488, hier 482.
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 79-93, hier 87.
Empfohlene Zitierweise
Badische Verfassung vom 21. März 1919, § 39, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1392, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1392. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.06.2016.
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