Rechtsnachfolge der untergegangenen Monarchien

Die Rechtsnachfolge der neuen Regierungen im Rahmen der und nach der Revolution von 1918/19 in Bezug auf die untergegangenen Monarchien war ein strittiges Thema zwischen dem Heiligen Stuhl und den Staats- bzw. Reichsregierungen. Galten die Privilegien, die den Landesherren seitens der Kirche gewährt worden waren, auch den revolutionären bzw. parlamentarischen Regierungen? Handelte es sich bei diesen um legitime Nachfolgeregierungen? Behielten die internationalen Verträge, die der Heilige Stuhl im Laufe des 19. Jahrhunderts geschlossen hatte, wie das Konkordat mit Bayern von 1817 oder die Regelungen um die Bulle "De salute animarum" von 1821 in Preußen ihre Gültigkeit? Während die staatlichen Stellen von einer Fortdauer der bestehenden Verträge ausgingen, stellte sich Papst Benedikt XV. in seiner Allokution vom 21. November 1921 auf den Standpunkt, dass diese nicht mehr gültig seien. Dahinter stand der Wunsch, den neuen Codex Iuris Canonici von 1917 im Rahmen einer neuen Konkordatspolitik in Deutschland durchzusetzen.
Quellen
Allokution Benedikts XV. vom 21. November 1921, in: Acta Apostolicae Sedis 13 (1921), S. 521-524, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 10.02.2016).
Literatur
BUSLEY, Hermann-Joseph, Bayerisches Konkordat, 1924, in: Historisches Lexikon Bayerns, in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Letzter Zugriff am: 10.02.2016).
GOLOMBECK, Dieter, Die politische Vorgeschichte des Preußenkonkordats (1929) (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 4), Mainz 1970.
Empfohlene Zitierweise
Rechtsnachfolge der untergegangenen Monarchien, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 14024, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/14024. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 07.11.2011, letzte Änderung am 15.02.2016.
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